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such des Kindes, der Grad der von demselben zeither erlangten Schulbildung und die Classe,
der es angehoͤrte, zu bemerken ist, damit daselbst auf sofort zu beginnenden und mit Rück-
siche auf den Inhalt dieser Mittheilung sorchusetzenden Schulbesuch gehalten werden könne.
139. Kehre ein Kind aus den in dem vorigen g. bezeichneten Verhälenissen vor
der Confirmation an seinen vorigen Schulork zurück, oder wird es an einen andern inländi-
schen Orc gebracht, so ist bei jeder Aufenrhaltsveränderung desselben über den Schulbesuch
und dessen Dauer, auch Erfolg, von dem Local-Schulinspector der Schule, welche das
Kind bieher besuchte, dem Local-Schulinspeckor des neuen Aufenthaltsorts, in der im vorigen
G. vorgeschriebenen Maaße und für den dort angegebenen Zweck, Mittheilung zu machen.
B.
Die Vernachlässigung des Schulbesuchs und die dagegen anzuwendenden
Maaßregeln betreffend.
(Zu F. 64. ff. des Gesetzes.)
. 140. Schulversäumnisse ohne hinlängliche Entschuldigungsursachen sind um so
weniger nachzusehen, da sowohl den ärmern als überhaupt den der Hülfe ihrer Kinder be-
dürfenden Aelrern theils durch die oben (F. 1 4.) vorgeschriebene Classentrennung und die
nach Befinden zu bewilligende Verminderung der täglichen tehrstunden (§. 42.), sowie durch
die regelmäßig eintrerenden schulfreien Tage (§. 66. ff.) und den Nachlaß am Schulbesuche
während der Aerntezeic (V. 70. ff.), cheils durch Bestimmung des Schulgeldes nach Maaß-
gabe ihrer Vermögensumstände (§I. 29. des Gesetzes), und durch sonstige Unterstützungen
(ebendaselbst §. 35. vo. 3. Ut. b. und nachstehend §. 145.) die Pflicht, ihre Kinder zu
einem ordentlichen Schulbesuche anzuhalten, möglichst erleichtert wird.
§. 141. Jeder Schullehrer har ein besonderes Manual (Versäumnißbuch) nach
dem Schema unter E. zu führen und hierin an jedem Schultage diesenigen Kinder, welche
sich zur Schule nicht eingefunden haben, mie gehöriger Aufzeichnung der Entschuldigungs-
ursachen des Außenbleibens (I. 65. des Gesetzes), oder wenn solche ihm nicht bekanne ge-
worden sind, schlechterdings als unentschuldige anzumerken.
Daß sowohl hierbei, als bei den nach §. 67. des Gesetzes monatlich einzugebenden und
nach dem Schema unter F. einzurichtenden Versäumnißanzeigen Genauigkeit, Pünktlichkeie
und Unparteilichkeit beobachtet werde, wird von dem Schullehrer durchaus gefordert, und
es ist gegen letztern, wenn er in Erfüllung dieser Pflicht nachlässig, partelüsch oder sonst un-
zuverlässig befunden wird, das im Gesetze §. 54. ff. vorgeschriebene Besserungsverfahren
anzuwenden.
#. 142. Ais storcheffe Entschuldigungsursachen vorgefallener Versaͤumniss sind aber
insbesondere folgende anzusehen:
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