fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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such des Kindes, der Grad der von demselben zeither erlangten Schulbildung und die Classe, 
der es angehoͤrte, zu bemerken ist, damit daselbst auf sofort zu beginnenden und mit Rück- 
siche auf den Inhalt dieser Mittheilung sorchusetzenden Schulbesuch gehalten werden könne. 
139. Kehre ein Kind aus den in dem vorigen g. bezeichneten Verhälenissen vor 
der Confirmation an seinen vorigen Schulork zurück, oder wird es an einen andern inländi- 
schen Orc gebracht, so ist bei jeder Aufenrhaltsveränderung desselben über den Schulbesuch 
und dessen Dauer, auch Erfolg, von dem Local-Schulinspector der Schule, welche das 
Kind bieher besuchte, dem Local-Schulinspeckor des neuen Aufenthaltsorts, in der im vorigen 
G. vorgeschriebenen Maaße und für den dort angegebenen Zweck, Mittheilung zu machen. 
B. 
Die Vernachlässigung des Schulbesuchs und die dagegen anzuwendenden 
Maaßregeln betreffend. 
(Zu F. 64. ff. des Gesetzes.) 
. 140. Schulversäumnisse ohne hinlängliche Entschuldigungsursachen sind um so 
weniger nachzusehen, da sowohl den ärmern als überhaupt den der Hülfe ihrer Kinder be- 
dürfenden Aelrern theils durch die oben (F. 1 4.) vorgeschriebene Classentrennung und die 
nach Befinden zu bewilligende Verminderung der täglichen tehrstunden (§. 42.), sowie durch 
die regelmäßig eintrerenden schulfreien Tage (§. 66. ff.) und den Nachlaß am Schulbesuche 
während der Aerntezeic (V. 70. ff.), cheils durch Bestimmung des Schulgeldes nach Maaß- 
gabe ihrer Vermögensumstände (§I. 29. des Gesetzes), und durch sonstige Unterstützungen 
(ebendaselbst §. 35. vo. 3. Ut. b. und nachstehend §. 145.) die Pflicht, ihre Kinder zu 
einem ordentlichen Schulbesuche anzuhalten, möglichst erleichtert wird. 
§. 141. Jeder Schullehrer har ein besonderes Manual (Versäumnißbuch) nach 
dem Schema unter E. zu führen und hierin an jedem Schultage diesenigen Kinder, welche 
sich zur Schule nicht eingefunden haben, mie gehöriger Aufzeichnung der Entschuldigungs- 
ursachen des Außenbleibens (I. 65. des Gesetzes), oder wenn solche ihm nicht bekanne ge- 
worden sind, schlechterdings als unentschuldige anzumerken. 
Daß sowohl hierbei, als bei den nach §. 67. des Gesetzes monatlich einzugebenden und 
nach dem Schema unter F. einzurichtenden Versäumnißanzeigen Genauigkeit, Pünktlichkeie 
und Unparteilichkeit beobachtet werde, wird von dem Schullehrer durchaus gefordert, und 
es ist gegen letztern, wenn er in Erfüllung dieser Pflicht nachlässig, partelüsch oder sonst un- 
zuverlässig befunden wird, das im Gesetze §. 54. ff. vorgeschriebene Besserungsverfahren 
anzuwenden. 
#. 142. Ais storcheffe Entschuldigungsursachen vorgefallener Versaͤumniss sind aber 
insbesondere folgende anzusehen: 
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.
	        
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