Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

C. 
19a 
Dritte Ththeilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden. 
  
Die in der ersten Abthellung des Tarifs benannten rimi bleiben auch bei der 
Durchfuhr iu der Regel abgabenfrei. 
Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange oder 
Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler oder 
52 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der 
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu 
entrichten. 
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam- 
men, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird In 
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner, ingleichen 
für Vieh, und zwar: „ bom Sss 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthseren, Eseln . .. 14 Rihlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) -Ochsen und Stieren 1 . 1. 45 
e) - Kuͤhen und Rinden 1-— 52s 
d) -Schweinen und Schafvieh. .. ... . . ... z ——, 1713 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
Fuͤr den Transit auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze fesigestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bel der Durchfuhr von Waaren, welche 
rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinke von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen Theilr 
der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder serwärts 
oder landwärts über die Grenzlinte von Memel dis Neu-Berun (die Straße über Neu- 
Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche 
über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
zu erheben: 
1. Von baumwollenen Stuhlwaaren (zwelte Abthelllung Art. 2. c.)) V## Sener#9 
2. 
feinen Blet-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren (3. c.)h.„Sar. 4 . 
(GGr.) 
(4. b.) (6. e. 3.) (10. e.) (12. f.); ferner von Pappwaaren, 
feiner Seife, felnen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Por- 
zellanwaaren, Wachs= und feinen Zinnwaaren (27. d.) (31. c.) 
G#. b.) (35. b. u. o.) (38. g. u. h.) (40. c.) (43. b.); neuen 
Kleidern (18.); kurzen Waaren (20.); gebleschter, gefärbter oder 
  
  
  
  
  
gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhlwaaren (22. l. 
g. u. h.); Seide, seidenen und halbseidenen Waaren (30.); 
wollenen Zeug= und Strumpf-, Tuch= und Filzwaaren (41. · 
c. u. d.): « 
«a)knfofembicAuöfuhrdurchdie Ostsechäfen geschieht ... .14 7J 
b) auf anderem Weggge ........ 2 3 80 
Von Baumwollengarn (2. b.) und gefärbtem Wellengomn (4l. b)...1 
Von raffinkrtem Zucker (25. u. 0) 1102 20 
G
	        
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