Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zulue Stück vom Jahr 1842.
XXXVI. Bekanntwachung
der inin vom 9. November 1842, die Anwendung der in
der Uebereinkunft mit Sachsen-Meiningen wegen gegenseitiger Uebernahme
der Vaganten und Ausgewiesenen enthaltenen Bestimmung über die Staate-
angebörigkeit unselbstständiger Ainder auf uneheliche Kinder betreffend.
Nachdem von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Fürstlich
Schwarzburg-Ruvolstädtischen Regierung für zweckmäßig erachtet worden ist,
nachträglich zu den die Erläuterung und Ergänzung der bestehenden Conven-
tion wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaganten und Au,gewiesenen betref.
fenden Ministerial-Erklärungen vom 13. April 1841 noch die besondere Bestim-
mung zu treffen, daß die durch letztere unter Anderem auch dahin getroffene
Vereinbarung,
daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlas-
sene, Kinder schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich,
und ohne daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründe.
ten Rechtö der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaf-
tig werden, welche die Aeltern während der Unselbstständigkeit der Kinder
erwerben,
rücksichtlich unehersicher, in vorstehende Kathegorie gehsrender, Kinder zunachst
mur bezüglich der Mutter gelte, auf den Vater solcher Kinder aber, nach Ana-
logie der Bestimmungen im F. 6. der Convention, ausnahmsweise nur dann
Anwendung finde, wenn die Mutter derselben nicht mehr am beben ist und
die Kinder sich bei dem Vater befinden;
So ist hierüber Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits gegenwär-
tige anderweite Ministerial= Erklärung ausgefertigt worden.
Rudolstadt, den 9. Novbr. 1342.
Fürst. Szwarzburg. Ge Echeine: Raths · olegin.
Fürst. Schw. aall- Cinnammuune. IU.