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Diejenigen Hoststationen, welche sich für befugt glauben, die für sehr bergige
Wege festgesetzte Beferderungszeit für eine oder die andere Tour in Anspruch
nehmen zu können, haben ihre deßfallsigen Reclamationen bei der behens-Post-
Direction in Eisenach vorzubringen und werden, im Falle sich ihre Ansprüche
als begründet erweisen, mit einer Autorisation der General. Post-Direction ver-
sehen, mit der sie sich gegen die Reisenden auszuweisen haben.
K .
Die Bespannung und beziehungsweise Beförderungszeit (vergl. g. 3 und 6)
regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie nach
dem Umfange und der Schwere der Ladung. Die Wege sind entweder chaus-
sirt oder unchaussirt.
Den Chausseen werden gleich gerechnet:
a) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindliche, ganz trockene
Wege in schwerem Boden und
b) ganz eben gefahrene, voͤllig feste Schnee. und Frostbahnen.
Den nicht chaussirten Wegen sind gleich zu achten:
) Lehm-Chausseen bei nasser Witterung, Kies= und ädhnliche Chausseen,
wenn solche durch anhaltendes Regenwetter und schweres Fuhrwerk
aufgelöst und durchgefahren sind, und überhaupt keine feste Bahn bilden;
5) Stein-Chausseen, wenn der größte Theil des Wegs von einer Station
zur andern mit zerschlagenen Steinen neu beschüttet ist, und wenn in
tiefem Schnee erst Bahn gefahren werden muß.
Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Beförderungsfrist für den
chaussirten und für den nicht chaussirten Theil nach den Bestimmungen des
6. 3 und zwar nach Maasgabe des Satzes für die ganze Stationslange be-
sonders berechnet, z. B. bei Extraposten für eine Station von 2 Meilen, wo-
von eine Meile chaussirt und eine Meile unchaussirt ist:
für die chaussirte Strecke die
Hüälfte des Satzes für 2
chaussirte Meilen mit .. — Std. 4% Min. resp. — Std. 45 Min.
für die unchaussirte Strecke die
Hälfte des Satzes für 2
unchaussirte Meilen mit Std. — Min. resp. 1 Std. 10 Min.
überhaupt 1 1 Scd. 210 Min. vosp. .Si 55 Min.