Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

a6 1842. 
Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen einereten, wodurch die reglement- 
mäßige Beförderung erschwert wird, so ist hierauf bei Berechnung der Beför= 
derungszeit billige Rücksicht zu nehmen. 
8. 5. 
Bei Ermittelung des Gewichtes der Ladung wird, soviel die Personen 
betrifft, eine Person, welche das 16 te Jahr zurückgelegt hat, zu 150 Pfund, 
eine Person von 13 bis incl. 16 Jahren zu 100 Pfund, eine Person von 5 
bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen. Ein oder zwei Kinder unter 5 
Jahren werden nicht gerechnet, 3 oder 4 Kinder unter 5 Jahren werden zu 
100 Pfund veranschlagt. Die Angaben des Reisenden über das Alter sind 
ohne weiteren Beweic genügend. — Jeder Domestik wird für Eine Person 
gerechnet, ohne Unterschied, wo er seinen Platz auf dem Wagen hat. 
Die Schwere des Reisegepäcks ist in der Regel nach folgenden Nermen 
abzuschätzen: 
ein Koffer nir zu . .. 8 Pfund, 
eine Vache . -- 
ein brwnlicter Sigkasten zu 5 " 
ein Mantelsack zu. 50 Dfund gerechnet. 
Sind diese Behadltnisse leer, so kommen sie nicht in Anschlag. 
Hutschachteln, Reise= und Nachtsäcke, sowie die kleinen Reisebedürfnisse, 
welche die Reisenden unverpackt im Wagen mit sich führen, werden bei Fest- 
stellung der Ladung ebenfalls nicht veranschlagt. 
In Betreff solcher Gegenstände, welche von ungewöhnlicher Schwere sind, 
als Geld, Metall u. s. w., bestimmt der §. 7 das Nähere. 
g. 6. 
Bei allen Wagen werden die in nachstehender Tabelle bezeichneten drei 
Gattungen angenommen. Bet ihrer Fortschaffung auf nicht chaussirten Wegen 
ist zu berücksichtigen, ob sie die Wagenspur halten. Für die Bespanmung der 
verschiedenen Gattungen von Wagen sollen folgende Bestimmungen zur Richt- 
schnur dienen:
	        
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