Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

38 1 8 42. 
Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei 
dieser muß der Posthalter, mit etwaigem Vorbehalte seiner bei der General- 
Post-Direction anzubringenden Beschwerden, sich beruhigen. 
Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und 
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen 
bei dem Postbeamten anzubringen. Der Reisende ist jedoch, was die Gewichts- 
abschähung des Gepäckes betrifft, an die §. 5 hierüber gegebenen Normen, auch 
an die dießfallsige Entscheidung der Pomtanstalt „ — selbst wenn solche günsti- 
ger für ihn auofällt, als nach jenen Festsecungen — nicht gebunden. Er kann 
verlangen, daß das gesammte Reisegepäck, oder derjenige Theil desselben, dessen 
Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen werde, was unweigerlich und 
unentgeldlich geschehen muß. Nach dem hierdurch ermittelten Gewichte wird 
alsdann die Schwere der Ladung festgesetzt; und dieset Gewicht wird, mittels 
specieller Angabe des gewogenen Gepäcke, im Begleitzettel angemerkt. Auf 
Begehren des Reisenden muß die Postanstalt demselben auch eine Bescheinigung 
über die solchergestalt ermittelte Schwere seiner Bagage ertheilen. 
Dagegen hat der Posthalter oder die Postanstalt nicht die Befugniß, 
von dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit 
alleiniger Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Vermuthung vorhanden 
ist, daß ein Theil des Reisegepäck6 Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere, 
als Gold, Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres 
Umfanges sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen 
Gegenständen unter seinem Gepäcke sich mit einer billigen ohngefähren Ab- 
schätzung des Gewichts derselben nicht zufrieden stellen läßt, so muß er sich ge- 
fallen lassen, daß sie gewogen werden. Die Postbeamten werden aber dafür 
verantwortlich gemacht, daß eine solche Maasregel gegen den Willen des Rei- 
senden nicht angewendet werde, ohne daß die Vermuthung der unverhältnißmd- 
Hhigen Schwere des Gepäckes durch erhebliche Gründe unterstätzt wird. 
8. 8. 
Von den im F. 6 gegebenen Bestimmungen wegen der Bespannung darf 
nur zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. In den seltenen Fällen, 
wo die ganz eigenthümliche und wesentliche Schwierigkeit des Pestwesens einer 
Station es erforderlich macht, die ack S. 6 bestimmte Pferdezahl um ein Pferd 
zu vermehren, haben die betreffenden Postanstalten eine für diesen Stationsweg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.