1842. a9
geltende Autorisation der General-Post-Direction nachzusuchen, womit sie sich
ue der ausnahmsweisen Bestimmung gegen die Reisenden zu rechtfertigen
aben.
Wenn die Poststraße durch ungewöhnliche Naturereignisse unfahrbar ge-
worden, z. B. ganz verschneit ist, und notorisch feststeht, daß auf derselben
eine Beförderung mit der reglementmäßigen Pferdezahl unmöglich ist, so wird
dem Reisenden die Nothwenvigkeit der Mehrbespannung vorgestellt. Verlangt
er dennoch nur mit der reglementmäßigen Bespannung fortgeschafft zu
werden, so ist der Posthalter für die sichere und prompte Beforderung nicht
mehr verantwortlich, und der Reisende muß, wenn sich unterwegs die Unmög-
lichkeit bestätigt, die Extrapost sortzubringen, sich gefallen lassen, daß er auf
dem Wege liegen bleibt, und der Postillon mit den Pferden zurückkehrt, um
die erforderliche Mehrbespannung, welche der Reisende dann vom Stations-
Orte ab bezahlen muß, zu beschaffen.
§5. 9. .
Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (durch Vermitte-
lung der Postanstalt) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt werden, als ge-
genwärtige Verordnung besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder aus-
drücklich, — in Folge stattgehabter Erörterung oder Rücksprache zwischen dem
Reisenden und dem betreffenden Postbeamten, — oder sie versteht sich still-
schweigend von selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bestellt, als er grund-
satzlich zu nehmen verpflichtet ist, und wenn die Postanstalt dem Verlangen des
Reisenden dann ohne Einwendung willfährt. Erfolgt solche Vereinigung, so ist
die folgende Station nicht daran gebunden. Keine Postanstalt darf aber, bei
nachdrüucklicher Strafe, hehere Bezahlung annehmen, als für die wirklich her-
gegebene Bespannung festgesetzt ist. Die Anzahl der bezahlten Pferde muß
unter allen Umständen im Begleitzettel angegeben werden.
8 10.
Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere Anzahl von
Pferden, als das Reglement vorschreibt, befoͤrdert, so kann er auf das Ein-
balten der normalmäßigen Befärderungszeit keinen Anspruch machen.
8. II.
Die Extrapost-, Courier= und Estaffetten-Taxe, sowie die Wagenmeister-
Gebühr, das Schmiergeld r2c. wird nach nachstehenden Bestimmungen erhoben: