40 1842.
für ein Extrapostpferd auf die Meilel — Fl. 44 kr.
für ein Courierpferd, es mag uent oder Ww. ae
braucht werden, auf die Meile 1 Fl. — Kr.
für eine unbedeckte Post- Kalesche auf die Meile — Fl. 18 Kr.
für eine bedeckte, in Federn und Ree hängende Post-
Kalesche oder Kutsche auf die M — Fl. 27 Kr.
für den Wagenmeister, auf jeder Sen wo der Reisende
schmieren laßt — Fl. 18 Kr.
wenn aber der Reisende die iegemlönte mie sich fübn-
so erhält der Wagenmeister nur — Fl. 9 kKr.
# 12.
Den Postillons sind bei Ertrapost= und Courierführen die Trinkgelder in
folgenden Beträgen zu entrichten:
bei Bespannung mit 2 oder 3 Pferden auf die Meile . — Fl. 18 Kr.
bei Bespannung mit 4 Pferden auf die Meile . —. Fl. 27 Kr.
bei Bespannung mit 6 Pferden für *:s# Posillons“ — Fl. 45 Tr.
g.
Die Expeditions-Gebühr, welche l“ die Abfertigung einer Estaffette im
Aufgabe-Orte, oder für die vorzunehmende wirkliche Umspedition von Estaffet-
ten durch die Postämter angesett werden darf, ist auf 54 Kr. und die Bestell-
Gebühr auf 9 Kr. festgesetzt.
K. 18.
Die Bezahlung des Chaussec= und Brückengeldes an den Posthalter hat
fertan nach der neuen Landeswährung im 214 Fl.-Juße zu geschehen.
. 15.
Der von dem Posthalter für seins Bemühungen an dem Post= und etwai-
gen Wartegelde für die durch Anspänner beförderten Extraposten u. s. w. zu
machende Abzug wird auf 6 r. von jedem Gulden des tarifmäßigen Post-
geldes bestimmt.
Rudolstadt, den 18. Januar 18612.
Fürstl. S warburgise Agierung.
N. A. Bionchi.