1842. 41
IV. Verordunug
der Fürstl. Regierung,
die Anlegung enger Schornsteinröhren betreffend, vom 25. Jan. 1842.
In Betracht, daß die engen, vom Schornsteinfeger nicht zu befahrenden,
Schornsteinröhren in manchen Fällen zwar anerkannte Vorzüge vor den bisher
üblichen besteigbaren Schornsteinen haben, die Anlegung und Benutzung der-
selben jedoch besondere Vorsichtsmaahregeln zur Erhaltung der baulichen. Fe-
stigkeit sowohl, wie auch der Feuersicherheit erfordert, haben Wir über die
Einrichtung und Anwendung derartiger enger Schornsteinröhren einige nähere
Bestimmungen zu ertheilen für nöthig erachtet, und verordnen mit höchster Ge-
nehmigung Gr. Hochfürstl. Durchlaucht, des gnädigst regierenden Fürsten und
Herrn, anmit für den Umfang der Oberherrschaft des Fürstenthums, wie folgt:
5. 1.
Zu dem Baue enger Schornsteinröhren oder zu der Umänderung schon be-
stehender besteigbarer Rauchröhren in enge muß, wie bei jeder andern baulichen
Anlage oder Veränderung, zuvor die Erlaubniß der betreffenden Polizeibehörde
eingeholt werden.
8. 2.
Die Bestimmung solcher Röhren ist, den Rauch nur von geschlossenen
Feuerungen abzuleiten, und es dürfen drei Feuerungen in eine Röhre geführt
werden, wobei es gleichgiltig ist, ob diese Feuerungen in einer Etage neben
einander, oder in verschiedenen Etagen über einander liegen.
8. 3.
Die Form der innern Querdurchschnitts-Fläche dieser engen Rauchröhren
ist entweder rund, oder quadratisch, oder oblong, und die geringste zulässige
Weite derselben ist 6 Zoll im Lichten, welches Maaß bei ungleichseitiger Form
für die kleinste Seite gilt.
Der festgestellte Querdurchschnitt ist für die ganze Höhe der Röhren genau
beizubehalten und überall senkrecht auf die Richtungölinie derselben zu nehmen.
Enge Nöhren dürfen nicht in weitere, etwa alte Schorsteinröhren, ausge-
leitet werden. «
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