Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

42 1842. 
Bei Feuerungen anderer Art, als: Heerd= oder Kesselfeuerungen, Braue- 
teien, Brennereien u. s. w., für welche der großen Mannigfaltigkeit wegen all- 
gemeine Regeln nicht festgesetzt werden können, ist bei Ertheilung der polizei- 
lichen Erlaubniß zum Bau, die Größe der Querdurchschnitts-Fläche nach dem 
Gutachten des betreffenden Baubcamten zu bestimmen und dabei auf die Größe 
der Feuerung und die Vollkommenheit der Anlage auch hinsichtlich der Abfüh- 
rung des Rauches Rücksicht zu nehmen. 
8. 1. 
gum Bau der engen Schornsteinroͤhren sind, wenn sie nicht in solidem 
Mauerwerk selbst ihre Stelle finden, nur gut gebrannte Backsteine zu verwenden. 
g. 5. 
Wie jede Art Schornsteinröhren überhaupt, so sollen auch im Besondern 
die engen Rauchrêhren, hauptsächlich bei ganz neuen Bauten, selbst wenn sie 
nur für die eine oder die andere Etage bestimmt sind, in der Regel jedesmal 
vom Erdgeschoß aus fundamentirt und aufgeführt werden. 
Abweichungen hiervon können nur mit dem Vorwissen der Polizeibehörde 
nach erfolgtem Gutachten der betreffenden Baubeamten stattfinden. 
8. 6. 
Die Wangen der engen Schornsteinröhren, und im Fall zwei oder meh- 
rere Röhren neben einander liegen, die Zungen zwischen denselben, müssen we- 
nigsten einen halben Stein stark, d. h. wenigstens 4 Zoll stark, angelegt und 
ausgeführt werden, wobei alles Holzwerk mindestens 3 Zoll von denselben 
entfernt bleiben muß. 
i engen Schornsteinröhren, die wegen anhaltender und starker Feuerung 
einem hohen Grad von Hitze ausgesetzt sind, müssen die Wangen und Zungen 
nach Verhältniß und bis auf 21 Stein w’eie werden. 
Wenn diese Schornsteinröhren 7%% tothrecht aufgeführt werden können, 
vielmehr gezogen oder geschleift werden müssen, was jedoch möglichst zu ver- 
meiden ist, so muß dabei Folgendes beobachtet werden: 
a) die Röhren dürfen höchstens eine Steigung von 60 Grad gegen das 
Loth haben;
	        
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