1842. 42
b) das Schleifen oder Zlehen der Röhren muß entweder in elner Mauer
von gehöriger Stärke oder auf einem massiven Bogen, oder mit loth-
recht aufgeführten massiven Wangen bewirkt werden
Sogenannte Schleifbäume sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn
dieselben durch wenigstens 3 Zoll starke Schieferplatten, oder mittels
einer starkbemäntelten Backsteinlage gehörig gesichert werden.
c) Da, wo die Biegung statthat, müssen eine Verengerung der Röhre und
die Ecken im Innern derselben ganz vermieden werden, und zwar in
der Art, daß der Uebergang von einer Richtung zur andern in einem
Bogen von wenigstens 3 Fuß Halbmesser geschieht.
5#..
Das Aufsatteln von Schornsteinröhren auf die Balkenlager darf nicht
stattfinden. -
§.0.
Jede enge Schornsteinroͤhre muß im Innern, besonders in den Ecken ge-
börig geputzt und so glatt, als irgend möglich, hergestellt werden, um dem
Ansetzen des Rußes vorzubeugen, und um die Reinigung desto besser bewirken
zu können. Von außen sind diese Röhren mit einem starken Mantel von Stroh-
lehm zu umgeben und gehörig mit Kalk abzutünchen, um etwa entstandene
Risse oder sonstige Beschäddigungin leicht zu erkennen. Dieserhalb müssen die
Röhren auch beim Reinigen jedesmal genau besichtigt und die nöthig befundenen
Ausbesserungen sogleich vorgenommen werden.
5. 10.
Jede Röhre erhält unten, wo sie anfängt, sowie in jedem darauf folgenden
Stockwerke, vorzüglich da, wo die Ofenröhren in dieselbe ausmünden, auch
über dem obersten Dachboden, Behufs der Reinigung, eine Seitenoffnung vom
erforderlicher Größe, welche Oeffnungen mit eisernen in Falze schlagenden Thü-
ren genau zu verschließen sind.
Alle diese Thüren dürfen jedoch weder unter einer hölzernen Treppe, noch
in der Nähe von anderem Holzwerk angebracht werden und müssen wenigstens
3 Fuß davon entfernt bleiben. Auch ist ein Vorpflaster oder Estrich auf dem
zunächst unter den Thüren befindlichen Boden anzubringen, das 2 JußP breit
und in der Länge um 16 Zoll über die Tbürbreite hinaus gehen uf.