Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. va 
nommener Eid nicht widerrufen werden könne, in diesem Falle keine 
Anwendung finden soll. 
V) Neu aufgefundene Zeugen sollen nach bereits erfolgter Eröffnung der 
Zeugen-Aussagen als weiteres Beweis= resp. Gegenbeweis, oder Bescheini- 
gungs= resp. Gegenbescheinigungsmittel nicht gebraucht werden können. 
V,) Bei Streitigkeiten über den jüngsten Besicz (possessorium summerium) 
sollen zwar alle ordentlichen Rechtsmittel, insoweit sie im Betreff des Werths 
des Streitgegenstandes überhaupt zuléssig sind, Statt finden, solchen jedoch 
gegen den erstrichterlichen Ausspruch (dao f. g. Manutenenz-Decret) Sus- 
pensiveffect nicht beizulegen , vielmehr die in dem streitigen Besitze geschützte 
Parthei, auch wenn in den höhern Instanzen abändernd erkannt werden sollte, 
bio zur rechkskräftigen Eutscheidung darin zu lassen sein. 
VI) Die Illaten der Ebefrau sollen in dem über ihres Ehemanneb Ver- 
mögen ausgebrochenen Concurse dann, wenn sie durch Ableistung eines ange- 
tragenen oder auch richterlich auferlegten Eides bescheinigt werden, nicht in 
die bevorzugte zweite, sondern in die fünfte Elasse der chirographarischen Gläu- 
biger zu lociren sein. 
VI) Wegen der Kosten blos der letzten Instanz soll, sobald durch das 
in solcher eröffnete Erkenntniß die Sache selbst rechtskräftig entschieden wor- 
den, die Einlegung eines weitern ordentlichen Rechtemittels nicht zugelassen 
werden. 
IX) Das in der Appellations = und Leuterungs-Instanz bisher beobach- 
tete, auf Vorschrift der Proceßordnung beruhende, aber mit unnutzen Förm- 
lichkeiten und Weitlduftigkeiten verbundene Verfahren wird hiermit in der Art 
abgeändert: 
daß in Zukunft nach von den Unterbehörden in Ansehung des einge- 
wendeten Rechtömittels erstattetem justificatorischen Berichte, oder, wenn 
die Sache bei Fürstl. Regierung oder Fürstl. Consistorium anhängig, 
nach eingewendetem Rechtemittel sofort von der Annahme desselben so- 
wohl dem Appellanten resp. Leuteranten, als auch dem Appellaten 
resp. beuteraten Nachricht zu geben, dabei auch dem Erstern für den 
Fall, daß er sich eine solche in dem Rechtomittel ausdrücklich vorbe- 
halten hat, zu Einreichung seiner weitern Deductionöschrift eine von 
Insinuation dieser Benachrichtigung zu berechnende dreißigtägige Prd- 
clusivfrist zu gestatten, nach deren Verlauf aber dem lebtern nicht nu#r 
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