Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 53 
mené seiner Statsregierung hiermit, daß das Abzugsgeld, so wie es oben be- 
zeichnet worden, in den Landen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Für- 
sten zu Schwarzburg-Rudolstadt von auf Russische Unterthanen fallenden 
Erbschaften oder ihnen zugehörigen andern Gütern nicht mehr erheben werden 
wird, und daß die zu Gunsten jener stattfindende Aufhebung des Abzugsgeldes 
nicht blos auf alle zukünftigen Fälle, sondern auch noch auf alle diejenigen ih- 
re vollständige Anwendung finden soll, wo bio zum Tage der Unterzeichnung 
der gegenwärtigen Erklärung dat abgeschaffte Abzugogelo noch nicht wirklich 
und schließlich erhoben worden sein wird. 
Zur Urkunde dessen hat der Unterzeichnete die gegenwärtige, gegen eine 
ebenmäßige Erklärung Seiner Excellenz des außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers ven Rußland am 
Königlich Süchsischen Hose, Herrn Freiherrn von Schröder auszuwechselnde 
Deklaration unterschrieben und mit seinem Wappen bedrucken lassen. 
So geschehen Rudolstadt, den 19. Januar 1842. 
(L. 8.) (gez.) Friedrich Wilbelm Heinrich Carl 
August von Witzleben. 
Nachdem diese Deklaration gegen eine ebenmäßige Erklärung des Kaiser- 
lich Russischen Gesandten und bevollmächtigten Ministero am Keniglich Süchsi- 
schen Hofe, Herrn Geheimen-Rath Freiherrn von Schröder ausgewechselt wor- 
den; so wird dieselbe in vorstehender Uebersetzung andurch auf höchsten Befehl 
des regierenden Fürsten, Hochfürstl. Durchlaucht, zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht. Rudolstadt, den 2. Februar 18142. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Na#hs-Colleginm. 
gez. Witzleben. 
& X. Bekauntmachung 
des Fürstlichen Steuercollegiumo vom 3. Februar 1842, 
wegen tuin einer Controlrstelle zu Oberweißbach. 
R. Wochenbl. 18 42. St. 6.) 
Unter Bezugnahme “ bie in F. 93. und 91. er Jollordnung vom 1. Mai 
1838 enthaltene Bestimmung, wenach die Frachtbriefe sowohl von abzusenden- 
den, alc auch von erhaltenen controlpflichtigen Waaren der Controlestelle, an
	        
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