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welche der Absender oder Empfänger dieser Waaren gewiesen ist, vorgelegt wer-
den müssen, wird hiermit bekannt gemacht, daß zur Erleichterung der Gewerb-
treibenden vor dem Walde im Orte Oberweißbach eine Controlestelle für die
sämmtlichen zum Bezirk de5 Fürstlichen Justizamtes Oberweißbach gehörigen
Ortschaften, desgleichen für den Ort Meuselbach, errichtet und derselben die Be-
fugniß zum Visiren und Abstempeln der Frachtbriefe, desgleichen zur Waaren-
revision, ertheilt worden ist, weshalb die sämmtlichen Einwohner der Ortschaf-
ten des Justizamtbezirkes Oberweißbach, desgleichen die Einwohner zu Meuselbach
in Füällen der Absendung oder des Empfanged controlepflichtiger Waaren in
controlepflichtiger Menge sich an die erwähnte Controlestelle zu wenden haben.
Rudolstadt, den 3. Februar 1842.
Fürstl. Schwarzurg. Steuercolleglum.
telhodt. H. Bamberg.
XI. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 9. Febrmar 1842, die Annaohme
der 112 Thalerstücke bei den Fürstl. Cassen betreffend.
Wiewohl außer den in Gemäßheit der Verordnung vom 16. September
1810. (Gesetzsammlung 1810. St. 10. Ar. as. S. 150. 151.) 8. 6. noch zu
21 Sgl. anzunehmenden hiesigen Conv. u2 Stücken nach der Bekanntmachung
vom 9. December 1840 (Gesetzsammlung 1840. St. 14. Nr. 43. S. 208 ff.)
mur die Königlich Prenßischen und die Königlich und Kurfürstlich Sachsischen
un#tel Stücke, letztere nach der Bekanntmachung vom 21. Februar 1811 (Ge-
sesammlung 1841. St. 3. Nr. 8. S. 81.) auch nur noch zu resp. 83 Tr.
oder 21 Sgl. bei den Fürstlichen Cassen angenommen und ausgegeben werden
können, so ist es doch bei der unbeschränkten Annahme dieser Münzsorten nicht
zu vermeiden gewesen, daß in größeren Summen auch andere u# Stücke in
die Fürstlichen Cassen geflossen sind.
Nach dem Vorgange anderer Staatsregierungen, namentlich der Königl.
Süchsischen, von welcher bestimmt worden, daß die Süchsischen Conv. u#tel
vom 1. April d. J. an nur noch als Scheidemünze zu 21 Sgl. angenommen
werden sollen, wird hiermit bekannt gemacht, daß, obwohl es im Allgemei-
nen dabei verbleibt, daß nur die inländische Scheidemünze bei den Fürstlichen