Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 55 
Cassen angenommen werden soll, die Cassenbehörden angewiesen worden sind, 
nur die hiesigen ux Thalerstücke auch in größeren Summen, die Preußischen 
und Stchsischen hingegen zwar auch fernerhin, jedoch nur als Scheidemünze 
zur Ausgleichung zu dem Werthe von resp. 89 Kr. und 21 Sgl. anzuneh- 
men und auszugeben; bei welcher Gelegenheit wiederholt darauf hingewiesen 
wird, daß alle übrigen u## Thalerstücke als cassenmaßige Münzsorten nicht an- 
zusehen sind. Rudolstadt, den 8. Februar 1842. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witzleben.
	        
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