Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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Veranlassungen nicht schon in Folge der neuerlich dieserhalb getroffenen An- 
ordnung auferlegt wurde, nicht Statte, vielmehr steht es in ihrer Willkühr, 
zum Beitritt sich anzumelden oder nicht. Für die Zukunft ist jedoch die Ver- 
Pflichtung zum Beitritt in der Art eine allgemeine, daß sofort mit dem Zeit- 
puncte der Anstellung oder des Eintrittö in eine der §. 1. bezeichneten Be- 
rufs Categorien das betreffende Individuum, gleichviel ob verheirathet oder 
nicht, als Mitglied des Vereins zu betrachten ist, und den ihm in diesen Be- 
ziehungen obliegenden Verbindlichkeiten Genüäge zu leisten hat. Ausnahmsweise 
soll jedoch keine Iwangspflicht zum Beitritt hinsichtlich derjenigen stattfinden, 
die in ein Dienst= oder Berufoverhältniß eintreten, für dessen Angehörige be- 
reits ein zur Versorgung ihrer Wittwen und Waisen bestimmtes, specielles 
Institut besteht, wie dies z. B. bei einigen Classen Unserer Hefdienerschaft u. 
s. w. der Fall ist. Nicht minder sollen auch Militärpersonen vom Feldwebel 
einschließlich und abwärts, ingleichen Jägerburschen zum Beitritt nicht zwangs- 
verpflichtet sein. 
Die spätere Aufnahme solcher hiernach zum Beitritt nicht verpflichteter 
Personen, insofern sie nämlich nicht alsbald bei ihrer Verheirakhung und läng- 
stens sechs Wochen nach derselben dazu sich anmelden, ist übrigens an die 
Voraussetzung geknüpft, daß von ihnen ein Gesundheitszeugniß beigebracht 
wird, welches von dem betreffenden Physikus, unter beigedrucktem Amtssiegel, 
oder von einem zur Prario in den hiesigen Landen legitimirten Arzte, unter 
gerichtlicher Anerkennung seiner Unterschrift, ausgestellt sein und den Nachweiß 
enthalten muß, daß sie nicht nur für den Augenblick sich vollkommen gesund 
befinden, sendern auch kein Grund vorhanden sei, bei ihnen die Anlage zu 
einer Krankheit zu vermuthen, welche ein baldiges Absterben befürchten lasse. 
An die gleiche Voraussetzung ist auch die Aufnahme von Wittwern dieser Ca- 
tegorie, bei dem Vorhandensein von noch minderjährigen Kindern aus der feu- 
hern Ehe geknüpft. 
Hiermit ergeht zugleich die Anweisung an die Behörden, von jeder in ih- 
rem bezüglichen Dienstkreise künftig vorkommenden Anstellung oder Verpflich- 
tung, insofern der Angestellte oder Verpflichtete nach Vorhergehendem zum 
Beitritt zur Wittwen-Pensions-Anstalt gehalten ist, dem Verwaltungsvor- 
stande der letzteren alobald behufige Nachricht zu geben. 
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