1842. 67
Wenn aber ein solcher nur Kinder hinterläßt, oder dessen Wittwe resp. ge-
schiedene Frau mit Hinterlassung von mit ihm erzeugten Kindern stirbt, so
treten diese nach diesfallsiger, gerichtlich beglaubigter Anzeige ihres Vornum-
des, in den Genuß der Pension.
Nur auf eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder, keines-
wegs auf Enkel oder Adoptivkinder findet diese Bestimmung Anwendung.
Ein solcher Anfall der Wittwen-Pension auf die Kinder des verstorbe-
nen Theilhabers findet auch in dem Falle Statt, wenn deren Mutter sich
wieder verheirathet, während die erstern sich noch in dem zum Genusse der
Pension berechtigenden Alter befinden. Für die zur zweiten Ehe geschrittene
Wittwe resp. geschiedene Frau leben übrigens, auch wenn sie zum zweitenmal
Wittwe wird, die Ansprüche auf Pension nicht wieder auf, wohl kann ihr
aber eine solche zu Theil werden, wenn ihr zweiter Mann ebenfalls Mitglied
der Pensions-Anstalt war.
. 180.
Wenn eine Wittwe mit Kindern aus einer fruͤhern, durch den Tod der
Ehefrau aufgeloͤsten Ehe concurrirt, so erhaͤlt, insofern nicht der Vormund
der aus der frühern Ehe abstammenden Kinder aus dem Grunde, weil die, am
selben bei ihrer Stiefmutter erzogen werden, in die Darreichung der vollen G#
Pension an Letztere einwilligt, ein jeder Theil die Hälfte der Pension. Das
nämliche Verhältniß tritt ein, wenn die vorhergegangene Ehe des sich ander-
weit verheirathet habenden Theilhabers geschicden wurde und die geschiedene
Ehefrau zwar dem Anspruch auf Pensien für ihre Person entsagt hat, oder
Verechugung
Theilabers.
dessen verlustig worden ist, aber Kinder aus der getrennten Ehe vorhanden
sind. In beiden Fällen accrescirt bei dem Aufhören der Pension hinsichtlich
des einen Theils dem andern der von jenem percipirte Antheil. Wenn eine
geschiedene Frau ihren Anspruch auf Pension nicht durch Entsagung oder in
Folge des Scheidungsdecrets (F. 13.) verloren hat, so fällt die von ihr ge
nossene volle Pension bei ihrem Ableben oder anderweiter Verheirathung ihren
mit dem geschiedenen Ehemann gezeugten Kindern ausschließlich zu. Sind aber
dergleichen nicht vorhanden, oder nicht mehr pensienoberechtigt, so soll die von
der geschiedenen Frau oder deren Kindern genossene Pension den etwa vorhan-
denen Kindern aus der spätern Ehe des geschiedenen Theilhabers zu Gute
kommen. In allen diesen Fällen liegt es den Vormändern der Unmändigen
. *