Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

68 1•·8 42. 
ob, dem Verwaltungs-Vorstand von den einschlagenden Umständen in genü- 
gend beglaubigter Weise Nachricht zu geben. 
. 17. 
Hcrabschung Nur wenn ein Theilhaber mindestens fuͤnf volle Jahre Mitglied der An- 
ter Pensien stalt war, gelangen dessen Wittwe resp. geschiedene Ehefrau oder Waisen so- 
—– fort in den Genuß der vollen Pension. Im entgegengesetzten Falle wird näm- 
lich bis zur Erfüllung des fünfjährigen Zeitraumes die statutenmäßige Yension 
den dazu Berechtigten nur zur Hälfte gewahrt. 
K. 18. 
Dawalunzs= Die Leitung der Angelegenheiten der Anstalt wird einer aus drei von Und 
Veisiand. zu ernennenden Mitgliedern bestehenden Immediat = Commission übertragen. 
Dieselbe führt die Benennung: Curätorium der Wittwen-Casse. Ihre Müh- 
waltung ist eine unentgeldliche, indem Wir zu den jeht und künftig auszuwäh- 
lenden Individuen das Vertrauen hegen, daß dieselben um der guten Sache 
willen mit freudigem Eifer die Besorgung der Angelegenheiten des Vereins, 
ohne dafür eine Remuneration von demselben zu beanspruchen, sich werden an- 
gelegen sein lassen. 
Dem Curatorium sind der Cassirer und der Secretair der Anstalt in ihren 
diesfallsigen Beziehungen untergeben, und neben der Obsorge für die Wah- 
rung und Vermehrung des Vermegens der Anstalt liegt dem Curatorium 
hauptsächlich ob, die ordnungsmäßige Berichtigung der Ausgaben zu überwa- 
chen, das wegen Aufnahme neuer Mitglieder Erforderliche zu veranstalten, für 
die Fertigung gehöriger Berzeichnisse der Beitragspflichtigen und der Wittwen 
und Waisen, und daß alle Veränderungen sofort darin angemerkt und nachge- 
tragen werden, zu sorgen, so wie überhaupt alles dasjenige vorzunehmen, was 
nach Zeit und Umständen erforderlich ist, um das Interesse der Anstalt nach 
allen Richtungen wahrzunehmen. 
In zweifelhaften oder Unserer Entschließung vorbehaltenen Fällen hat 
dasselbe Bericht zu erstatten und Unsere Entscheidung einzuholen. 
. 10. 
Caffen - Ver / Die nach Bestreitung des Vedarfs vorraͤthigen Gelder sind moͤglichst 
schnell als Zinsen bringende Capitale entweder bei hiesigen oͤffentlichen Cassen 
fihrn 4% oder durch Ausleihung an Communen oder Prioaten, letztenfalls nur gegen hy- 
pethecarische Sicherstellung, oder durch Ankauf von Staatspapieren unterzubrin-
	        
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