70 18 42.
. 22.
Nechb va Dieselbe genießt als milde Stifkung (pia causa) alle Rechte und Befug-
U#ßtalt, nisse einer solchen. Auch solle der Anstalt mit Ausnahme von processualischen
Verhandlungen, die in streitigen privatrechtlichen Verhältnissen ihren Ursprung
finden, die Sportelfreiheit bei allen Gerichten des Landes zukommen.
4. 23.
— Eine freiwillige Abtretung der Pensionen vor der Verfallzeit ist unverbind-
gunt. lich und nichtig, eben so eine Beschlagnahme derselben durch die Gläubiger der
Percipienten mittelst Arrestschlags oder Hülfovollstreckung unzulässig.
21.
Aunsiigt Ver- Nach Verlauf von spatestens zehn Jahren sollen die jetzt fesigesetzten
baoferung der grundssätzlichen Bestimmungen einer wiederholten genauen Prüfung, unter Be-
n nutzung der bis dahin zu machenden Erfahrungen, unterbreitet werden, um
etwaige als zweckmahig sich herausstellende Veränderungen eintreten zu lassen,
in welcher Beziehung Wir Uns insbesendere vorbehalten, alodann auch darü-
ber, ob und wie hinkünftig die Wittwen-Gehalte und Waisen-Unterstützune
gen ohne Nachtheil des Ganzen erhöht werden können, geeignete Anordnung
zu treffen. Für alle Zeiten wird aber hiermit bestimmt, daß das aus Jah-
resüberschüssen oder auf sonstige Weise gesammelte Vereins-Vermögen, auch
bei einer mehr oder weniger verändecten Einrichtung der Anstalt, doch stets
nur zu dem ins Auge gekfaßten Zwecke der Unterstützung von Wittwen und
Waisen verwendet werden soll.
. 25.
¶tansitorich · Um den Beitritt zur Anstalt zu erleichtern, und derselben gleich bei ihrer
Veimmunse. Errichtung moͤglichst viele Theilnehmer zuzuführen, wird festgesetzt, daß die
binnen hier und dem 1. Juli dieses Jahres Beitretenden das statutenmaͤßige
Antritts· Geld nur zur Haͤlfte entrichten sollen, auch in Ansehung derselben
der nach Vorschrift des §. 1. unter Berücksichtigung der Altersverschiedenheit
der Ehegatten in Ansatz kommende Zuschlag in der Art berechnet werden soll,
daß ein solcher in Betrag von 3 des Beitrago und sofort in der dort bestimm-
ten Abstufung nicht schon bei 5 Jahren, sondern erst bei 10 Jahren, um
welche das Alter des Mannes dasjenige der Frau übersteigt, in Ansat ge-