Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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bracht werden soll. Zugleich soll den bis zum 1. Juli d. J. Beitretenden 
nachgelassen sein, um ihren Hinterlassenen die volle Pension gleich nach ihrem Ab- 
leben zu verschaffen, auch wenn dasselbe erfolgen sollte, noch ehe sie volle 
5 Jahre Mitglieder der Anstalt waren (§. 17.), die Beitrage für die ersten 
fünf Jahre zu prdnumeriren. Eine Zurückzahlung der letzeren für diejenige 
Zeit, welche bei dem Ableben eines prnumerirt habenden Mitgliedes an den 
5 Jahren, auf welche vorausbezahlt ist, noch fehlt, findet jedoch alsdann 
nicht statt, vielmehr kommen die eingezahlten Beiträge unverkürzt der Casse 
zu Gute. 
uUrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstl. Insiegel. 
Rudolstadt, den 2. März 1842. 
(L. 8.) Friedrich Günther, 
F. z. S.
	        
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