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nicht nur zurückgelegt, sondern auch die chirurgische Elinik als Practikanten
besucht, in der Anatomie präparirt und an den Operationsübungen am Cadaver
und Phantome Theil genommen haben.
g. 10.
Qnalistaalien Um zur Prüfung als Chirurg zweiter Classe zugelassen zu werden, hat
Gosihone der Candidat nachzuweisen, daß er eine Lehrzeit von 3 Jahren und eine Ser-
duse. virzeit als Chirurgengehülfe von 6 Jahren zurückgelegt, das Lehreramen gut
bestanden, oder alo Wundarzt unterer Categorie wenigstens 3 Jahre im Mili-
tair gedient, oder die nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch den ordnungs-
mäßigen Besuch einer öffentlichen chirurgischen Lehranstalt erlangt habe.
8. 11.
— Zur Pruͤfung fuͤr die dritte Classe der Wundaͤrzte ist erforderlich, daß der
e Bassonurum Zulassung dazu Nachsuchende die vorschriftmäßige Lehr- und Servirzeit und
as. das Lehr-Eramen zur Zufriedenheit bestanden habe.
.12.
Craminatiens Die Prüfungen der Candidaten werden von einer hierzu verordneten Com-
posenisst on, welche für die Oberherrschaft des Fürstenthums auc dem Fürstl. Me-
Prisung. dicinalrath, dem hiesigen Amtophysicus und einem Chirurgus erster Classe hie-
siger Residenz, für den unterherrschaftlichen Landestheil aber aus dem Stadt-
und Landphysicus zu Frankenhausen und dem dortigen Amtöchirurgus besteht,
besorgt. Die Gegenstände der Prüfung betreffen außer der Chirurgie und Me-
dicin, die Anatomie, die Pharmakodynamik, Pharmakognosie und das Formu-
lare. Die Commission ist für diese Prüfung 7 Gulden = 1 Thaler anzuneh-
men berechtigt.
. 13.
— Ueber das Ergebniß der Prüfung wird von der Prüfungscommission und
etezwar in so fern das Examen überhaupt befriedigend ausgefallen, unter Bei-
unssten. ubinsr-fügung gutachtlicher Anträge über die Classe, in welcher der Candidat zu stellen
ger belehunge, sein dürfe, Bericht an die Furstl. hcgteran beziehkungöweise an die Fürstl.
ooF. desi . Landeshauptmannschaft erstattet, und von deren Seite erfolgt je nach dem
Resultate der Prüfung die Elassification des Chirurgen, einschließlich der dies-
l#en. fallsigen Verpflichtung und öffentlichen Bekanntmachung oder die Zurückweisung
desselben, in welchem letzteren Falle ed dem Candidaten freisteht, sich nach Jah-
resfrist wiederum zur Pruͤfung anzumelden, während, wenn auch diese zweite
Prüfung nicht bestanden wird, eine weitere Meldung unzulässig ist.