1842. 8
letzten Pruͤfung sich unterworfen und hinlaͤngliche Proben ihrer practischen Ge-
schicklichkeit sowohl, als ihrer Kenntnisse abgelegt haben. Es soll daher kein
Lehrbrief guͤltig sein, welcher nicht von der betreffenden Pruͤfungscommission
unterschrieben worden ist.
Auch diejenigen Chirurgenlehrlinge, welche im Auslande gelernt haben,
spéter aber auf selbstständige Ausgübung der Wundarzneikunst im hiesigen Für-
stenthume Ansprüche zu machen gedenken, haben sich dieser Prüfung vor der
Bezirko-Prüfungscommissien allhier, beziehungsweise zu Frankenhausen, zu unter-
werfen. Die betreffende Prunfungscommission soll für diese Prüfung 3 Gul-
den 30 Xr. — 2 Thaler von dem ehrlinge anzunehmen berechtigt sein.
In Rücksicht der Gehülfen werden die Chirurgen verpflichtet, außer den A##toten ven
contractmäßig unter ihnen verabredeten Verbindlichkeiten für die weitere wissen- ahene- #rr%
schaftliche Ausbildung derselben möglichst Sorge zu tragen, sie selbst, wo co Vincholt ge.
die Gelegenheit mit sich bringt, zu unterweisen und ihre Kenntnisse zu berich= # i
tigen, besonders auch durch Empfehlung guter chirurgischer Schriften und durch
Anleitung zum eigenen selbstdenkenden Studium der Wundarzneikunst wie nicht
weniger, so viel es die Geschäfte gestatten, durch Begünstigung der Gelegen-
heit, sich anderweit für ihr Fach auszubilden, zur Verbesserung und Vermeh-
rung ihrer Kenntnisse beizutragen.
Dagegen wird es den Ehirurgengehülfen ernstlich anbefohlen, die in ihrer
Condition ihnen übertragenen Geschäfte mit aller Treue, Ehrlichkeit und Püunkt-
lichkeit zu verrichten, keine Zeit und Gelegenheit zur Erlernung von etwas
Nützlichem ungenützt vorbeigehen zu lassen, dem ordnungomäßigen Gebete und
Verbote ihres Principals Folge zu leisten, jede Belehrung und Jurechtweisung
dankbar von ihm anzunehmen, keine Kranken heimlich und ohne Vorwissen des
Principals zu behandeln, verschwiegen zu sein und die Patienten des Principals
und deren Krankheiten Niemandem, dem es nicht zu wissen zukömmt, zu offen-
baren, liederliche Gesellschaften, das Spiel und die Trunkenheit zu meiden, wenn
sie ausgehen, solchec vorher anzuzeigen, wenn sie ihre Condition verlassen wol-
len, es 6 Wochen vorher ihrem Lehrherrn wissen zu lassen und sich überhaupt
so zu betragen, wie es einem braven Chirurgengehülfen eignet und obliegt, im-
maßen sie zur selbstständigen Ausübung der Ghirurgie nicht werden zugelassen
werden, wenn sie sich nicht durch günstige Zeugnisse ihrer Vorgesetzten über ihr
gutes Verhalten während der Servirzeit auszuweisen vermögen.
Vü# Schw. Rudolst. Gesesmmlung. Ul. 11