Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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Die bei den zeitherigen Iieungihm - bestandenen Cassen, deren 
Fondo dazu verwendet wurden, um erkrankte, durch hohes Alter in Noth ge- 
rratbene und unverschuldet verarmte Wumdärzte, ingleichen unter ähnlichen Ver- 
hältnissen deren Wittwen oder brave Chirurgengrhülfen zu unterstützen, so wie 
nützliche Bücher, Instrumente und Präparate zum gemeinschaftlichen Gebrauch 
för die Wundärzte anzuschaffen, sollen auch fernerhin zu gleichem Zwecke fort- 
bestehen, für die Oberherrschaft von einem Wundarzt erster Elasse in hiesiger 
Residenz unter besenderer Aufsicht Unserer Fürstl. Regierung, für die Unter- 
herrschaft aber von einem Chirurgus erster oder zweiter Classe zu Franken- 
hausen unter beitung der Fürstl. Kandechauptmannschaft verwaltet und die 
dieofallsige Rechnung am Jahreoschluß der betreffenden Oberbehörde zur Revi- 
sion und Justification vorgelegt werden. 
Zu diesen Cassen ist von Jedem der Lhirurgie Bcheren 
1) beim Eintritt in die Lehre 1 Fl. 15 Xr. = 1 Thlr., 
2) beim Auotritt aus der Lehre 3 Fl. 30 Xr. = 2 Thlr., 
3) bei der Niederlassung als selbstständig practitirender Obirurg 17 Fl. 
30 Kr. = 10 Thlr. 
zu entrichten, wobei noch bemerkt wird, daß über allenfallsige Erlaß= oder 
Minderungogesuche die betreffende Oberbehörde zu cognosciren hat und diejenigen 
Hersenen, welche sich als Vorsteher der zeitherigen chirurgischen Innungen in 
Bezug dirofallsiger Emolumente befunden haben, auf ihre Lebenözeit aus diesen 
Cassen deêhalb zu entschüdigen sind. 
g. 
Unserer Fuͤrstl. Regierung allhier und Unserer Fürstl. Landeöhauptmann- 
schaft zu Frankenhausen steht es zu, diejenigen Chirurgen und andere Personen, 
welche sich gegen die Verschriften der gegenwärtigen Verordnung vergehen, an- 
gemessen und zwar die Chirurgen dem Befinden nach auch mit Aufhebung der Befug- 
niß zur fernerweiten Auoübung der Ehirurgie zu bestrafen, und erhält ein Drittheil 
der demgemäß erkannt werdenden Geldbußen der Denunciant, während die übri- 
gen beiden Drittheile in die in §. 20. erwähnten Cassen der Wundärzte fließen. 
Alle früheren Verordnungen sind, insoweit en den gegenwärtigen Bestim- 
mungen zuwiderlaufen, alo aufgehoben zu betrachte 
urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel om unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. NRudolstadt, den 13. April 1842. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
	        
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