Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

84 1842. 
Neglement 
die Chirur enlahrling-. 
8. 1. 
Jeder, welcher die Chirurgie erlernen will, muß eine dreijaͤhrige Lehrzeit 
ausdauern, und wahrend dieser Zeit sich nach gehenwärtigem Reglement in 
seinem Studium richten. 
1 
Die ganze Lehrzeie wird in sechs halbe Jahre eingetheilt. 
g. 3. 
Nach jedem halben Jahre unterwirft sich der kehrling einer Pruͤfung. 
. 4. 
Diese Prüfungen werden von besonders dazu bestellten Prüfungscommis- 
sionen vorgenommen, welche halbjährlich an die betreffende Oberbehörde über 
die Fähigkeiten der examinirten Lehrlinge Bericht erstatten. 
8. 5. 
Jeder Lehrling, welcher der laufenden halbjaͤhrigen Pruͤfung nicht Genuͤge 
leistet, beginnt das vernachlässigte halbjährige Studium noch einmal, und un- 
terwirft sich nach Verlauf einco halben Jahres zum zweitenmal derselben Prüfung. 
5b. 6. 
Das vernachlässigte halbe Jahr wird nicht zu der dreijährigen Lehrzeit 
gerechnet. 
5 
Besteht ein solcher Lehrling dieselbe nach einem halben Jahre wiederholte 
Prüfung noch nicht, so wird er aus der Zahl der Chirurgenlehrlinge gestrichen. 
Dasselbe findet aber auch statt, wenn der Lehrling zwar diese wiederholte Prü- 
fung besteht, aber bei einer der nachfolgenden Prüfungen sich wieder nicht zur 
Zufriedenheit zeigt. 
8. 8. 
Hat der Lehrling in der letzten Pruͤfung allem dem spaͤter Anzugebenden 
Genuͤge geleistet, so wird er seiner Lehrzeit entlassen. War dies aber nicht der 
Fall, so wird nicht nach §. J. gegen ihn verfahren, sondern es wird von der 
betreffenden Oberbehörde seine Lehrzeit nach Umständen verlängert. Nach Ab- 
lauf dieser verlängerten Lehrzeit findet eine nochmalige Prüfung statt, und wird
	        
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