1842. so
Eides-Formel
f
die Chirurgen.
Sie sollen geloben und schwören, daß Sie als ausübender Wundarzt (1.,
U oder Ul. Elasse) dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn 2c. regie-
renden Fürsten zu Schwarzburg treu, hold und gewärtig sein, der Fürstl. Re-
gierung (Fürstl. Landechauptmannschaft) und Ihren übrigen Veorgesetzten allen
schuldigen Respect und Gehorsam erweisen, ein nuchternes, christliches Leben
führen, Ihr Amt bei den Kranken, so bald Sie gerufen werden, treu, gewis-
senhaft und fleißig verrichten, zu jeder Zeit des Tages und der Nacht Nath
und Hölfe ertheilen, keinen Kranken im Heilen aufhalten; keinem Hülfe Be-
gehrenden dieselbe eigenmächtig versagen, in gefahrvollen Fällen die Aerzte zu
Rathe ziehen und überhaupt Alles beobachten wollen, was in der Chirurgen--
Ordnung, so wie in den übrigen schon bestehenden und noch erlassen werdenden
Gesetzen und Vererdnungen dem Wundarzte zur Pflicht gemacht wird.
Alles, was mir jetzt vorgelesen, von mir auch wohl verstanden, und dar-
anf angelobt worden, solches verspreche ich stets treu und pünktlich zu halten,
so wahr mir Gott helfe und sein beiliges Worc durch Jesum Ehristum. Amen.
. XV. Bekanntwmachung
des Fürstt. Geheimen-Raths-Collegium vom 4. Mai 1812, den Anschluß
des Herzogl. Braunschweigischen Harz= und Weserdistricts an den Steuer-
vercin zwischen Hannover und Oldenburg, so wie die Erneucrung des
Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkebre-Verhältnisse mit
Hannover, Oldeuburg und Braunschweig und den Auschluß des Großber=
zogthums Luremburg an den Joll= und Handeloverein betreffend.
Nachdem in Gemäßheit des Vorbehalts in dem Vertrage zwischen den
Scaaten des Zoll- und Handelsvereins einer und Braunschweig anderer Seits
d. d. 19 Octbr. a. pr. der Herzogl. Braunschweigische Harz= und Weser-Di-
strict, namentlich die Aemter Harzburg, Lutter a. B., Sasn: Gandersheim,
Färsti. Schw. Rudolst. Geselammlung. Ut.