Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

10 1843. 
sie bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außerhalb 
Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger 
Verqußerung der Grundstücke und Effecten durch den Richter der belegenen 
Sache, dem Gantgerichte abgeliefert. 
Rechtliche Beurtheilung und Ordnung der dinglichen 
· und persönlichen Rechte. 
Art. 22. 
Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Ortes der belegenen Sache 
beurtheilt und geordnet, uͤber die Rangordnung rein persoͤnlicher Anspruͤche 
und deren Verhältniß zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des 
Gantgerichts geltenden Gesetze, und eß findet kein Unterschied zwischen in- und 
ausländischen Glaubigern als solchen Statt. 
Dinglicher Gerichtsstand. 
Art. 23. 
Alle Real- Klagen, desgleichen alle possessorischem Rechtsmittel, wie auch 
die sogenannten actiones in rem scribtao müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande der Beklagten erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf 
den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Art. 24. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. 
Art. 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den 
Besiczer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat.
	        
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