1843. 15
den polizei- finanzgesetzlichen Uebertretungen gehoͤrt, von welchen der naͤchstfol-
gende Artikel handelt.
Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Art. 38.
Hat ein Unterthan des einen Staates Scrafgesetze des andern durch solche
Handlungen verleht, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht ver-
pônt sind, z. B. durch Uebertretung eigentlicher Abgabengeseze, Polizei-Vor-
schriften und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht
bestraft werden könnten; so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangs-
weise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben
aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschul-
digungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contumacial=
Verfahren wahren könne.
Art. 39.
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent-
sprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem
Beschädigten adhärirt worden ist.
Auslieferung der Geflüchteten.
Art. 240.
# Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Ue-
bertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Auslieferung der Ausländer.
Art. 41.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indlviduen,
welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden,
wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschul-
digt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vo#
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