Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

18 1843. 
. Art. 29. 
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre vom 1. März d. J. 
an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündi- 
gung von der einen oder der andern Seite; so ist es stillschweigend als auf 
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg- 
Rudolstadt und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha 
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und 
öoffentlich bekannt gemacht werden. 
Rudolstadt, den 11. Januar 18143. 
Fürstl. Schwarzburg. Gehelme-Raths-Collegium. 
(L. S.) (gez.) Witzleben. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine gleichlautend von 
dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaischen Ministerium zu Gotha un- 
term 26. Januar ausgeferkigte Deklaration ausgewechselt worden, anmit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. Februar 1643. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
ge-. Wicleben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.