Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

  
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
  
Drittes Stück vom Jahr 1843. 
    
  
  
  
  
    
    
     
         
     
 
   
  
  
  
No. V. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen -Raths-Collegium vom 12. April 1843, die über die 
Annahme gemeinschaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Erfindungs-Patente oder 
Pivilegien unter den Staaten des Zollvereins am 21. September 
1842 abgeschlossene Uebereinkunft betreffend. 
In Gemäßheit des bei dem Abschluß der Zollvereinigungs-Vertrage aus- 
gesprochenen Vorbehaltes einer weiteren Vereinbarung über die Annahme ge- 
meinschaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Erfindungs-Patente oder Privile- 
gien ist von den zu der fünften General-Conferenz in Zollvereins-Angelegen- 
heiten legitimirten Bevollmächtigten in Folge der vorangegangenen Verhand- 
lungen unter dem 21. September 1842 auf die Dauer des Zollvereins nach- 
stehende Uebereinkunft abgeschlossen worden: 
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, 
über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benu— 
tzung neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Pri— 
vilegium für eine inländische Erfindung (Erfindungspatent) oder von einem 
Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungs- 
patent) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeig— 
net scheinenden Vorschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verstän— 
digen sich jedoch, um eines Theils die, aus dergleichen Privilegien hervorge— 
henden, Beschränkungen der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten 
moͤglichst zu beseitigen, andern Theils eine Gleichmäßigkeit in den wesentlichen 
Punkten zu erreichen, in Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungs-Ver— 
träge gemachten Vorbehalts allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über 
das Patentwesen zur Ausführung zu bringen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung. IV. 
  
  
  
  
  
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