20 1843.
1) Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden,
welche wirklich neu und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents
darf mithin nicht stattfinden für Gegenstände, welche vor dem Tage der Er-
theilung des Patens innerhalb des Vereinsgebiets schon ausgeführt, gangbar,
oder auf irgend eine Weise bekannt waren; insbesondere bleibt dieselbe ausge-
schlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken des In-
oder Auslandes, sie mögen in der deutschen oder in einer fremden Sprache
geschrieben sein, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind,
daß danach deren Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen kann.
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentiren-
den Gegenstanses bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.
Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unter-
thans anerkannt und zu Gunsten des letztern bereits in einem Vereinsstaate
patentirt worden ist, soll außer jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnach-
folger, Niemandem ein Patent in einem andern Vereinsstaate ertheilt werden.
2) Unter den, im Art. I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die
Verbesserung eines schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes
ein Patent gleichfalls ertheilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas
Neues und Eigenthumliches ausmacht; es wird jedoch durch ein solches Pgtent
in dem Falle, wenn die Verbesserung einen bereits patentirten Gegenstand be-
trifft, das für diesen letzteren ertheilte Patent nicht beeinträchtigt, vielmehr muß
das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstandes beson-
ders erworben werden.
3) Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht be-
gründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten überein-
stimmen oder
fb) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken.
Eben so wenig darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beigelegt
werden,
c) den Ge= oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche
nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung anderweitig ange-
schafft sind, zu untersagen,