1843.
mit alleiniger Ausnahme des Falles,
wenn von Maschinen und Werkzeugen fuͤr die Fabrikation und den Ge—
werbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Verbrauche
des größern Publicums bestimmten Handelsartikeln, die Rede ist.
4) Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung
eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:
a) ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede
stehenden Gegenstandes,
zu gewähren.
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt, innerhalb ihres Ge-
bietes dem Patentinhaber
b) das Recht zu ertheilen
aa) eine neue Fabrikations-Methode, oder
bb) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art
ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen denjenigen
die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch des
patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu
nicht von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht
von ihm bezogen haben.
5) Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Ver-
einsstaaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsicht-
lich des Schutzes für die durch die Pätentertheilung begründeten Befugnisse,
den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keineswegs als
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in ande-
ren Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet
sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsamen vereinbarten Gren-
zen, dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates, nach den von ihm für räth-
lich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch die
« Vorgaͤnge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewaͤh—
rung eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereins-
staates die Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Ge-
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