Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

G eletzlammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Viertes Stück vom — 1843. 
  
  
  
  
  
ang 
der gurmtmegem vom #. April 1843, wegen der künftigen Einrich- 
tung der Prüfung der hieländischen Geometer 
(Wochenbl. 1843. St. 18.) 
(Fréeh. Intell. Bl. 1843. St. 19.) 
Nachdem durch Hoöchste Resolution Seiner Hochfürstl. Durchlaucht, des 
gnädigst regierenden Fürsten und Herrn, bestimmt worden, daß die Prüfung 
der hieländischen Geometer künftighin von der gnädigst veordneten Forsterami- 
nations-Commission allhier unter Zuziehung des Herrn Diaconus Gräf hier- 
selbst vorgenommen werden sollez so wird solches mit dem Bemerken andurch 
nachachtlich bekannt gemacht, daß diejenigen Personen, welche als hieländische 
Geometer verpflichtet und bestellt zu werden wünschen, sich behufs der dieser- 
halb zuvörderst zu bestehenden Prüfung an die genannte Fürstliche Commission 
zu wenden haben und daß die gedachte Fürstl. Commission gern bereit sepn 
wird, denjenigen, welche über die bei der Prüfung gemacht werdenden Anfor- 
5 vorher naͤhere Auskunft zu erhalten wuͤnschen, diese Auskunft zu 
ertheilen. 
Rudolstadt, den 25. April 1843. 
Furstl. Schwarzburgische Regierung. 
Hönniger. 
8 N. A. Bianchi. 
– –— - 9 m 
8X
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.