Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Einleitung. 
Gans, üÜber die Einleitung zum Preußischen Landrecht; in den Beiträgen zur Revision der 
Preußischen Gesetzgebung, S. 97 K. — Meine Doarstellung in den Ergänzungen und Erläuterungen 
der Preußischen Rechtsbücher 3. A. L.R. Einleitung Ss. 1 — 18. 
§. 1. Das allgemeine Landrecht enthält die Vorschriften, nach welchen die 1. Bon den 
Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats 1), so weit dieselben 2) nicht 8# 
durch besondere?) Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind. 
§. 2. Besondere Provinzialverordnungen #) und Statuten?) eimelner Gemein- 
beien tndn Gesellschaften erhalten nur durch die landesherrliche Bestätigung die Kraft 
er Gesetze. 
  
6Cc 6. A.) Meine Abh. Bon den Gesetzen und deren Abfsassung; in der juristischen Zeitung von 
1838, Kol. 250 ff. 
1) Der Wortlaut drückt nicht die Meinung aus: nicht lediglich die Einwohner des Staats, denn 
einerseits auch Fremde, welche hier oder in Beziehung auf hier befindliche Gegenstände kontrahiren oder 
Recht suchen, haben sich nach dem beesigen. Rechte zu achten, und andererseits Einwohner des Staates 
können sich nicht auf das allgemeine Landrecht da berufen, wo man dasselbe nicht anerkennt, da das 
System des persönlichen Rechts nirgend mehr gilt. Die Meinung ist, daß dasjenige Recht, welches 
innerhalb der Grenzen, in welchen der Gesetzgeber Gewalt hat, herrschen soll, durch dieses Gesetzbuch 
urkundlich gemacht sein solle. 
2) Nämlich die Rechte und Berbindlichkeiten. Auch das ist ungenau, denn das Gesetzbuch enthalt 
nicht bloß Privatrecht, sondern auch Kuchenrecht, Staaterecht, Gemeinderecht und Kriminalrecht, — 
Rech biete, welche man unter den „Rechten und Berbindlichkeiten“ der Einwohner nicht zu begrei- 
en pflegt. 
3) Wird durch §s. I des Publ.-Pat. näher bestimmt. 
4) Wer außer dem Landesherrn in einer Provinz allgemeine Verordnungen sollte erlassen können, 
weiß man nicht. Das Erforderniß der landesherrlichen Bestätigung erscheint daher als eine müßige 
Bestimmung. Vielleicht dat man dabei an die damals üblichen Provinzialverwaltungen durch besondere 
Provinzialminister gedacht; doch auch diese konnten schon nach allgemeinen Grundsätzen keine das Recht 
##lndernden Bestimmungen erlassen. 
5) Durch diese Borshgt ist den Statuten ihr wesentlicher Charakter der Autonomie genommen: 
die Statuten erhalten darnach nicht mehr vermöge der den Gemeinheiten und Gesellschaften zugestande- 
nen Autonomie ihre Kraft, sondern nur durch den Willen des Landesherrn; sie treten damit in die 
Reihe der gewöhnlichen landesherrlichen Verorduungen, die nur von der Gesellschaft oder Gemeinheit 
entworfen und vollzogen zu werden pflegen, aber nur in soweit zur Geltung kommen, als sie unver- 
andert bestätigt werden. Was daran gestrichen wird, fällt weg, und was zusäylich oktroyirt wird, 
muß angenommen und angewendet werden. v 
(05. A.) Das Obertr. (III. Senat) auch den landesherrlich bestätigten Vertrag (s. 4 Statut) 
eines Knappschafts = Bereins als ein Gesetz angeseben. Erk. vom 14. Mai 1866 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. LXIV, S. 124). Das ist jedoch ein durch die Namensgleichbeit veranlaßter Irrthum. Die im 
H. 2 gemeinten Statuten sind schriftlich aufgezeichnete allgemeine Rechtsnormen, welche durch Hinzu- 
tritt der landesherrlichen Genehmigung nur den Tharakter der öffentlichen Glaubwürdigkeit zuese 
und damit in die Reihe der geschriebenen Gesetze treten; der also genehmigte Vertrag einer Gesellschaft 
aber bleibt nach wie vor ein privatrechtlicher Vertrag und die landeeberrliche Prüfung und Genehmi- 
gung bezweckt nur die Wahrung des landespolizeilichen Interesses. — Dies ist von dem IV. Senat des
	        
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