2s 1843.
Gew. 11 Ldes. 191
Tinctura Castoroi Sibiricih1 Dra. incture Opü crocataa1Unze2
gcelther 10 im — 52
Chiniodini — —6Hincturn Kosarum acide —4
(Aus cinem Theil Chiniod. Tragacantbte — 5
mit acht Theilon Spir. subt. pulv. —
vini rectlciss. bereitet.)
Colocynthif.1 Ue 5— VUoguentum Cantharid.. —88
Elcmi 38
Moschi . . 1 Dre. 2
X& XI. Verordnung
der Fürstl. Regierung, die Berechunng der in der Oberappellations-Gerichts-
Ordnung festgesetzten Appellationssumme betreffend, d. d. 8. Juni 1848.
(Wochenbl. 1843. St. 25.)
Auf Serenissimi regentis höchsten Befehl wird Nachstehendes zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
In Gemähheit des §. 16. Nr. 11. der provisorischen Ober-Appellations-
Gerichts-Ordnung ist eine Berufung an das gemeinschaftliche Oberappella-
tions-Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zulässig, wenn die bei
den Fürstl. Landes-Justiz-Collegien angeblich zugefügte Beschwerde ein Object
von wenigstens 8 Rthlr. jährlicher Nutzung oder 200 Rthlr. Hauptwerth aus-
macht. Bisher war diese Appellations-Summe nach dem Conventions-Fuße
zu berechnen, von jebt an soll jedoch in gedachter Beziehung der 14 Thaler=
Faß zur Anwendung kommen, so daß nunmehr 8 Rthlr. des letztgedachten
Müönzfußes = 14 Fl. jährliche Nutzung oder 200 Rthlr. = 350 Fl. Haupt-
werth für das hiesige Fürstenthum die berufungefähige Summe bilden.
Rudolstadt, den 8. Juni 1833.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
C. Bamberg.
—....