Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Sück vom Jahr 1843.
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XllII. Bekanntmachung
des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium vom 6. September 1848,
den Anschluß der Königlich Baherischen Erklave Kaulsdorf an die Ober-
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
hinsichtlich der Branntweinsteuer betreffend.
Nachdem die Königlich Bayerische Staatsregierung hinsichtlich der Erklave
Kaulödorf sich der zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Oberherrschaft des dieöseitigen Fürstenthums in Ansehung der Besteuerung des
Branntweins und der Gemeinschaft der Branntweinsteuer, wie solche nach
Maßgabe des Vertrags vom 8Zten Mai 1811 über die gleiche Besteuerung in-
nerer Erzeugnisse (Gesetzsamml. 1841. Nr. XXIIl. S. 128 ff.) zwischen Preu-
ßen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zell= und Hardelsvereine ver-
bundenen Staaten besteht, angeschlossen hat; so wird solches andurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß demzufolge zwischen dem
Gebiete des genannten Vereins und der Königlich Bayerischen Erklave Kauls-
dorf völlig freier Verkehr mit Branntwein ohne Erhebung und Rückvergütung
einer Abgabe bei dem Uebergange stattfindet.
Rudolstadt, den 6. Septbr. 1843.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
(gez.) Ketelhodt.
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Fürstl. Schw. Rudolli. Gelrglammlung. IV. 8