Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

34 1843. 
& XV. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Steuercollegium, die zur Erleichterung des Verkehrs mit dem 
Herzogthume S. Altenbun getroffene Vereinbarung wegen gegenseitiger An- 
nahme der beiderseitigen Scheidemünzen in den an den Grenzen 
gelegenen Chausseegelder= Einnahmen betreffend, 
d. d. 26. October a. c. 
Nachdem zur Erleichterung des Verkehrs zwischen dem hiesigen Fürsten- 
thume und dem Herzogthume S. Altenburg wegen gegenseitiger Annahme der 
Scheidemünze in den Grenz-Chaussee-Gelder-Einnahmen eine Vereinbarung 
getroffen worden, so wird solches mit dem Bemerken andurch öffentlich be- 
kannt gemacht, daß demzufolge künftighin die Entrichtung der Chaussee= und 
Brücken-Gelder bei der Herzoglich S. Spausstgelrer, Einnahme zu Ezel- 
bach ebensowohl in biesiger Scheidemünze des 2 Guldenfußes, als in den 
diesseitigen Barrieken in der Ludwigsburg und im untern Schlage allhier in 
Herzoglich S. Altenburgischer Scheidemünze des 14 Thalerfußes erfolgen kanm. 
Rudolstadt, den 26. October 1818. 
Fürstl. Schwarzburg. Steuercollegium. 
(#es) Ketelhodt.
	        
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