as 1843.
5. 12. Wagen.
Bei den Wagen werden die §. 14. angegebenen drei Gattungen ange-
nommen.
Bei allen Wagen ist bei der Fortschaffung auf nicht chaussirten Wegen
zu berücksichtigen, ob sie die Wegespur halten.
5. 13. Ladung.
Bei Ermittelung des Gewichts der Ladung wird, soviel die Personen be-
trifft, eine Person, welche das 16te Jahr zurückgelegt hat, zu 150 Pfund,
eine Person von 13 bis incl. 16 Jahren zu 100 Pfund, eine Perfon von 5
Jahren bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen. "
Ein oder zwei Kinder unter 5 Jahren werden nicht gerechnet; drei und
vier Kinder unter 5 Jahren werden zu 100 Pfund veranschlagt. Die Anga-
ben des Reisenden über das Alter sind ohne weiteren Beweis genügend.
Jeder Domestik wird für eine Person gerechnet, ohne Unterschied wo er
seinen Platz auf dem Wagen hat.
Die Schwere des Reisegepäcks ist in der Regel nach folgenden Normen
abzuschätzen. · « .
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1 beweglicher Sitzkasten zu 50 — 1 Mantelsack zu 50 —
gerechnet. Sind diese Behältnisse seer, so kommen sie nicht in Anschlag.
Hutschächteln, Reise= und Nachtsäcke, so wie die kleinen Reisebedürfnisse,
welche die Reisenden unverpackt im Wagen mit sich führen, werden bei Fest-
stellung der Ladung ebenfalls nicht veranschlagt. In Betreff solcher Gegen-
stände, welche von ungewöhnlicher Schwere sind, als Geld, Metall rc., be-
stimmt der §. 15. das Nähere. "