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Bei Courieren werden die Ladungssätze um ein Drittel geringer angenommen.
Zu bemerken ist, daß ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die, für jede
Mierdezahl festgesetzte normalmäßige Ladung nicht dafür entscheidet, daß der
Reisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muhß.
Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei
fünf Pferden hängt es von dem Willen des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postil-
lone gestellt werden sollen. Auf Wegen, welche nur theilweise chaussirt sind,
kommen die für unchaussirte Wege festgesetzten Ladungssähze in Anwendung.
. 15.
Der Reisende kann hiernach selbst beurtheilen, wie viel Extrapost- etc. Pferde er
bedarf, und bestellt darnach die Pferde. Findet der Wagenmeister oder der Post-
halter die bestellte Anzahl Pferde nach den obigen Bestimmungen nicht ausreichend,
so ist dieses zunaͤchst dem Postbeamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen.
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die
Entscheidung zu, und bei dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte der
Beschwerdefuͤhrung sich beruhigen. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden
nicht in Eroͤrterungen und Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Be-
denken und Erinnerungen bei dem Postbeamten anzubringen. Der Reisende ist
jedoch, was die Gewichts-Abschätzung des Gepäcks betrifft, an die
g. 13. hierüber gegebenen Normen, auch an die diesfällige Entscheidung der Post-
anstalt, — selbst wenn solche für ihn günstiger ausfällt, als nach jenen Festsetzun-
gen, — nicht gebunden. Er kann verlangen, daß das gesammte Reisegepäck oder
derjenige Theil desselben, dessen Schwere streitig ist, in seinem Beisein gewogen
werde, was unweigerlich und unentgeldlich geschehen muß. Nach dem hierdurck
ermittelten Gewicht wird alodann die Schwere der Ladung festgesett, und dieses
Gewicht wird mittelst specieller Angabe des gewogenen Gepäcks im Begleitezettel
angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Pestanstalt demselben auch eine
Bescheinigung über die solchergestalt ermittelte Schwere seiner Bagage ertheilen.
Dagegen hat der Posthalter oder die Postanstalt nicht die Befugniß, von
dem Reisenden zu verlangen, daß derselbe sein Gepäck wiegen lasse, mit alleiniger
Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Vermuthung vorhanden ist, daß
ein Theil des Reisegepäckeé Gegenstände von ungewöhnlicher Schwere, als Geld,
Metalle oder solche Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres Umfangs sehr