Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 41 
stark ins Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen Gegenständen unter 
seinem Gepäck sich mit einer billigen ungefähren Abschätzung des Gewicht dersel- 
ben nicht zufrieden stellen läßt, so muß er sich gefallen lassen, daß sie gewogen wer- 
den. Die Postbeamten werden aber dafür verantwortlich gemache, daß eine solche 
Maßfregel gegen den Willen des Reisenden nicht angewendet werde, ohne daß die 
Vermuthung der unverhältnißmäßigen Schwere des Gepäcks durch erhebliche 
Gründe unterstützt wird. 
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Von den im F. 14. gegebenen Bestimmungen wegen der Bespannung darf 
nur zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. In den seltenen Fällen, 
wo die ganz eigenthümliche und wesentliche Schwierigkeit des Postweges nach 
einer Station es erforderlich macht, die ad §. 14. bestimmte Pferdezahl um 
ein Pferd zu vermehren, wird die Postanstalt mit einer, für diesen Statiohs= 
weg geltenden Autorisation versehen werden, womit sie sich wegen der aus- 
nahmsweisen Bestimmung zu justificiren hat. 
Wenn die Poststraße durch ungewöhnliche Natur-Ereignisse unfahrbar 
geworden, z. B. ganz verschneit ist, und notorisch feststeht, daß auf derselben 
eine Beförderung mit der reglementsmäßigen Pferdezahl unmöglich ist, so wird 
dem Reisenden die Nothwendigkeit der Mehrbespannung vorgestellt. Verlangt 
er dennoch nur mit der reglementsmäßigen Bespannung fortgeschafft zu wer- 
den, so ist der Posthalter für die sichere und prompte Beförderung nicht mehr 
verantwortlich, und der Reisende muß, wenn sich unterweges die Unmeöglich- 
keit bestätigt, die Extrapost fortzubringen, sich gefallen lassen, daß er auf 
dem Wege liegen bleibt, und der Postillon mit den Pferden zurückkehrt, um 
die erforderliche Mehrbespannung, welche der Reisende dann vom Stations- 
orte ab bezahlen muß, zu beschaffen. 
F. 17. 
Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posihalters (durch Vermitte- 
lung der Yostanstalt.) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt werden, als ge- 
genwärtige Verordnung besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder ausdrück- 
lich, — in Folge stattgehabter Erörterung oder Räcksprache zwischen dem Reie 
senden und dem betreffenden Postbeamten, — oder sie verstehet sich stillschwei- 
gend von selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bestellt, als er grundsätz= 
lich zu nehmen verpflichtet ist, und wenn die Postanstalt dem Verlangen des
	        
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