Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

44 1843. 
Welche Straßen für chaussirt und für nicht chaussirt angenommen werden, ist 
im 5. 1I. bestimmt worden. 
Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Beförderungsfrist für den chaus- 
sirten und für den nicht chaussirten Theil nach obigen Bestimmungen und zwar nach 
Maaßgabe des Satzes für die ganze Stationolänge besonders berechnet, z. B. bei 
Extraposten für eine Station von 2 Müllen , wovon 1 Meile chaussirt und 1 Miile 
unchaussirt ist: 
für die chaussirte Strecke die Hälfte des 
Satzes für 2 chaussirte Meilen mit — St. 40 Min., resp. — St. 45 Min. 
fürdie unchaussirte Strecke die Hälfted. 
Satzes für 2 unchaussirte Meilen mie 1 " 1 l 10 = 
überhaupt: 1 St. 10 Min., resp. 1 St. 55 Min. 
Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen eintreten, wodurch die reglements- 
mäßige Beförderung erschwert wird, so ist hierauf bei Berechnung der Bekörde= 
rungszeit billige Räcksicht zu nchmen. 
#. 21. Anhalten unterwegs. 
Betraͤgt der zurückzulegende Weg nicht über drei Meilen, so vorfo der Postil- 
lon ohne ausdrückliches Verlangen des Reisenden unterwegs ncht anhalten. Bei 
größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzu- 
halten, jedoch darf dieses nicht über eine Viertelstunde dauern. Aufdiesen Aufenthalt 
her, einschließlich desselben, dieoben angegebene Beförderungszeit eingehalten werden. 
Whrend des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
#5. 22. Beförderungzzeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere Anzahl von Pfer- 
den als das Reglement vorschreibt befördert, so kann er auf das Einhalten der 
normalmäßigen Beförderungözeit keinen Anspruch machen. 
E. Garaoutie für das Reisegepäck. 
Verlust oder Beschädigung von Sachen, welche der Reisende bei sich führt, 
ingleichen von Waaren, welche mit Extrapost versandt werden, vertritt die Post
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.