46 1843.
lich ist, hoͤchstens nur so viel Futterkorn mitgenommen werden, als der Postil-
lon beim Fahren vom Bock zwischen den Fuͤßen verbergen kann.
4. 28. Wechseln mit den Pferden.
Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet,
gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit auêdrücklicher Einwilli-
gung der beiderseitigen Reisenden geschehen.
Der durch das Wechseln entstandene Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder
eingeholt werden.
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, der den Reisenden auf die Station
bringt.
« §.29.AuöweichenderErtrapostenm
Extraposten und Couriere muͤssen sich einander zur Haͤlfte, andern Gattun-
gen von Posten aber ganz ausweichen. Alles Privatfuhrwerk muß den Extta-
posten und Courieren gleich wie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postil-
lon mit der Trompete das Zeichen giebt.
§. 30. Vorbeifahren der Erxtraposten.
Es ist erlaubt, daß eine leicht beladene Extrapost der schwereren oder eine
reglementmaßig bespannte Exrtrapost der mit weniger, als der reglementmäßigen
Bespannung beförderten, Erd Gegenseitiges Ueberjagen und Wektfahren
darf aber nicht Statt finden.
#d. 31. Das Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunfk auf der Station beim
Posthause oder bei einem Gasthause und bei welchem oder ob bei einem Privathause
vorgefahren werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den
Gastwirthen ist nicht erlaubt, den Postillon für das Zubringen von Reisenden ein
Trinkgeld zu geben, und den Postillonen ist verboten, solches anzunehmen. Wird
nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
s. 32. Führung der Pferde.
Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon
die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende selbst die
Merde durch Schlage 2c. antreiben sollte.