Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843. 47 
z. 33. Begnügung mit dem#reglementmäßigen Trinkgelde. 
Die Postillone müssen sich, bei Vermeidung harter Strafe auf erfolgte An- 
zeige, mit dem reglementmäßigen Trinkgelde begnügen, und dürfen sich auf keine 
Weise unzufrieden bezeigen. Giebt der Reisende ihnen ein Mehreres, so haben sie 
solches dankbar anzunehmen. 
G. Begleitzettel, Passagierstube, 
Beschwerdeführung. 
K. 31. Begleitzettel. 
Jeder Extrapost-Reisende und Courier ist zu verlangen berechtigt, daß in 
seiner Gegenwart von der Postanstalt die Stunde der Ankunft und 
Abfahrt im Begleitzettel verzeichnet werde; auch hat derselbe die Befugniß, seine 
etwaigen Beschwerden darin selbst niederzuschreiben. 
g. 25. Passagierstube. 
Zur Aufnahmeder d d bauf 
der Station ein anständiges, im Winter erwärmtes und des Nachto erleuchtetes 
Zimmer (Post-Passagierstube) in Bereitschaft gehalten werden. Findet in die- 
sem Zimmer Bewirthung Statt, so muß ein approbirter Preis-Courant der ver- 
abreicht werdenden Speisen und Getränke öffentlich aushängen, welcher nicht über- 
schritten werden darf. 
k. 36. Beschwerdebuch. 
In der Post-Passagierstube liegt ein Beschwerdebuch aus, worin jeder Rei- 
sende seine Beschwerden niederschreiben darf. Der Reisende konn also seine Be- 
schwerden, wenn er solche nicht durch eine unmittelbare Anzeige zur Kennkniß der 
unterzeichneten Behörde bringen will, entweder in den Begleitzettel oder in das 
Beschwerdebuch einschreiben. 
Frankenhausen, den 2. October 1843. 
Fürstl. Schwarzb. Landeshauptmannschaft daselbst.
	        
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