Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

228 Erster Theil. Fünfter Titel. 
Art. 6. Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich 2 Pfund). Es ist das Gewicht 
eines Liters destillirten Wassers bei + 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers. 
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt mit decimalen Unter-Abtheilungen. 
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth. 
Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Decigramm, der hundertste das Centigramm, der tau- 
sendste das Milligramm. 
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Centner. 
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne. 
Art. 7. Ein von diesem Gewichte (Art. 6) abweichendes Medizinal = Gewicht findet nicht statt. 
Art. 8. In Betreff des Münzggewichts verbleibt es bei den im Art. 111) den Münzvertrages 
vom 24. Jannar 1857 gegebenen Bestimmungen. 
Art. 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Art. 2) und des Urgewichts (Art. 5) werden 
die Normalmaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten. 
Art. 10. Zum Zumessen oder Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit 
dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maße, Gewichte und Waagen angewendet 
werden. 
Der Gebrauch unrichtiger Maße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im 
Uebrigen den Bestimmungen dieser Maß= und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestim- 
mungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von 
der absolmen Richtigkeit ersolgen nach Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörden 
durch den Bundesrath. » 
Attil.BeidemBetkaufeweingeistigkrFlüssigkeitennachStörkegtudeudürienzurErmits 
telung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholmeter und Thermometer angewendet werden. 
Art. 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in folchen Fäs- 
sern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, über- 
liefert werden. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, welcher in 
den Originalgebinden weiter verkauft wird. 
Art. 13. Gasmesser, nach welchen die Vergltung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt 
wird, sollen gehörig gestempelt sein. 
Art. 14. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maße und Gewichte zuzulassen, 
welche den in Artikel 3 und §8 dieser Maß- und Gewichtsordnung benaunten Größen, oder ihrer 
Hälste, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn= und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die 
Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Lirer. 
Art. 15. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter 
ansgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderli- 
chen, nach den Normalmaßen und Gewichten (Art. 9) hergestellten Eichungenormalen, beziehungsweise 
mit den erforderlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erheben- 
den Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Art. 18). 
Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15) steht den Bundesregierungen zu und er- 
solgt nach den Landesgeseczen. Diefelben können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfte be- 
schränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. 
Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschastlich, zum Zweck 
der Aufsicht über die Geschäftsführung und die orduungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch 
  
11) (5. A.) Dieser lantet: 
Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zölle 
zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Stgaten der Ausmüngung zur Grundlage dienen und 
auf deren Münzstätten als ansschließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine 
selbstständige Eintheilung in Taufendtheile mit weirerer dezimaler Abstufung erhalten. (G. S. S. S14.)
	        
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