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Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede gel-
tend gemacht wird, gesprochen wäre.
II. Besondere Bestiurmungen.
1) Rücsichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
echtsstreitigkeiten.
Art. 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der
Gerichtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unkerthau und Staatsbürger
nicht angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befuge, der Requisition eines solchen gesetzwi-
drig prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des
Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte
gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Der Kläger foltgt dem Beklagten.
Art. 5.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge-
richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der
fremden Gerichtsstelle nicht nur insofern dasselbe den Beklagten, sondern auch
sofern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten
betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Wiederklage.
Art. 6.
Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän-
digen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammen-
hange steht und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zulässig ist.
Wo gesetzlich Einreden im Ordinar-Proceß zu einer Verurtheilung des Klé-
gers führen, gelten sie der Wiederklage gleich.