Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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1844. 
über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlos- 
sen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner welche 
. rheinwärts eingeführt aus den Hafen zu Mainz und zu Bieberich oder 
aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrüä- 
cken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen 
oder umgekehrt; endlich welche 
über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in 
Baiern (beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom 
Center u47 sol. oder 15 Kr. 
Vom Vieh, und zwar 
von Pferden, Maulchieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen und 
Rindern vom Stück ’sol. oder 3 Kr. 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafoih vom St. 1K#gl. oder 1 Tr 
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen. Insi egel. und unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen. Rudolstadt, den 28. Februar 164. 
(1.8.) Friedrich Günther, 
F. z. S.
	        
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