Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Heite, Stück vom Z= 1844.
*. IV. Vecaunemachung
der Fürstl. Regierung vom 16. März 1844, daß das in K. 13. der Statuten
des Begräbniß-Vereines der Kirchengemeinden Schwarzburg, Unterweisbach
und Quclitz erwähnte Begräbnißgeld wegen anderer Forderungen als der Be-
gräbniskosten nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest
belegt werden darf.
Nachdem die in 5. 12. der von Fürstl. Consistorio allhier unter'm 10. No-
vember vor. Jahres confirmirten Statuten des Begräbniß= Vereins der Kir-
chengemeinden Schwarzburg, Unterweißbach und Quelitz enthaltene Bestim-
mung, wonach das in F. 13. der gedachten Statuten erwähnte Begrábnißgeld,
als lediglich zu Bestreitung der Begräbnißkosten bestimmt, wegen anderer For-
derungen nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden
darf, von Serenissimo die höchste Genehmigung erhalten hatz so wird dieselbe
zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 16. März 1813.
Fürstl. Schwarhburgische Regierung.
nniger.
Hoͤnnig C. Bamberg.
V. Bekanntmachung
des Fürstlichen Geheimen-Naths-Collegium vom 24. April 1844, im
Betreff der Vollzugsverhandlungen über den Auschluß des Herzoglich
Braunschweigischen Harz= und Weser-Districts an den Zollvorein.
Bei dem Auschlusse des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein,
welcher nach der Bekanntmachung vom 4. Mai 18142. (Gesessammlung 1842.
Nr. XV. S. 89 ff.) durch Vertrag vom 10. October deselben Jahres mit
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. V.