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XXI. Bekanntmachung
der Fürstl. Negierung vom 5. Nobbr. 1844., die zu Erbauung neuer Wohn-
häuser auszuwirkende Erlaubniß und Einreichung der diesfallsigen
Baurisse betreffend.
Da neuerlich einige Fälle vorgekommen sind, wornach Personen, von wel-
chen der im 50. Stücke des vorjährigen Wochenblattes abgedruckten und resp.
in Erinnerung gebrachten Verordnung d. d. 3. Dechbr. 1824 wegen auszuwir-
kender Erlaubniß zu Erbauung neuer Wohnhcuser zuwider gehandelt worden,
die Unterlassung der vorschriftomäßigen Anzeige damit zu entschulbigen versucht
haben, daß nach der bis jetzt von ihnen gehegten Meinung das erwähnte Ge-
setz nur auf solche neue Haduser sich beziehe, die auf nöch nicht bebaut ge-
wesenen Plätzen errichtet würden, so sehen Wir Uns veranlaßt, an-
durch zur Nachachtung öffentlich darauf aufmerksam zu machen, daß auch dann,
wenn ein Haus weggerissen und ein neues auf dieselbe Stelle ge-
baut wird, die nöthige obrigkeitliche Genehmigung, und zwar unter gleichzei-
tiger Uebergabe eines Baurisses zu Unserer Prüfung, eingeholt werden muß.
Rudolstadt, den 5. November 1841.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
" N. A. Blanchi.
& XXII. Bekan#tmachung
der Fürstl. Negierung vom 7. Nobbr. 1844., das das in F. 11. der Sta-
tuten des Begräbniß-Vereins der Kirchengemeinden zu Scheiba und Alsbach er-
wähnte Begräonißgeld wegen anderer Forderungen als der Begräbnißkosten nicht
in Auspruch genommen, auch nicht mit Arrest belegt, werden darf.
Nachdem die in §. 11. der vom Fürstl. Consistorium allhier unterm 1sten
d. M. confirmirten Statuten des Begräbnißvereins der Kirchengemeinden zu
Scheiba und Alsbach enthaltene Bestimmung, wornach das in den gedachten