Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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dem 1. Januar 1832 erfolgt ist, war in Gemähheit eines besondern Vertrags 
vom 16. December 18141 der Braunschweigische Harz= und Weser-District, 
nebst einigen andern Braunschweigischen Landestheilen, von dem Beitritte zum 
Jollvereine noch ausgeschlossen geblieben und dem Hannover-Oldenburgischen 
Steuervereine wiederum beigetreten; zugleich waren durch einen Staatsvertrag 
vom 17. December 1841 und durch die demselben unter A bis K beigefügten 
besonderen Uebereinkünfte zwischen dem Zollvereine und dem Steuervereine wei- 
tere Vereinbarungen wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehröverhältnisse 
getroffen worden. 
Diese Verträge vom 16. und 17. Decemb. 1841, deren Dauer ursprüng- 
lich auf das Jahr 1872 beschränkt war, sind demnächst noch auf die Dauer 
des Jahres 1813 verlängert worden; eine fernere Erneuerung derselben hat 
jedoch nicht stattgefunden. 
Es sind daher mit dem 1. Januar 1814 
I. jene von dem Anschlusse an den Zollverein ausgenommene Braunschwei- 
gische Landestheile aus dem Steuervereine zurückgenommen worden und es ist 
demnächst der Braunschweigische Harz= und Weser-District in den diesseiti- 
gen Zollverband gleichfalls aufgenommen worden. 
Nachdem die Einrichtung der Zollverwaltung daselbst beendigt ist, wird 
wegen der Verkehrsverhältnisse zwischen den gedachten Herzogl. Braunschwei- 
gischen Gebietstheilen und den übrigen Theilen des Zollvereins Folgendes zur 
öffentlichen Kunde gebracht: 
1) In dem gesammten Harz= und Weser-Districee, welcher den Verwaltungs- 
bezirk des in Holzminden errichteten Hauptzollamtes bildet, sind sämmtiche 
Vereinszollgesecze in Kraft getreten. Was dagegen die Höhe der zu erheben- 
den Zölle betrifft, so ist der gedachte Bezirk in zwei, durch den Beinefluß 
von einander geschiedene Districte getheilt. 
a) In dem Districte zwischen der Weser und der Leine erfolgt die Zoller- 
hebung nach dem für den Gesammt-Zollverein gültigen Tarife, wogegen 
b) in dem Districte zwischen der Leine und dem Harze ein besonderer Zoll- 
tarif mit geringeren, den Localverhältnissen enesprechenden Sätzen zur 
Anwendung kommt. 
2) Demgemüäß tritt zwischen dem Weser-Leine-Districte und den übrigen Thei- 
len des Zollvereins ein völlig freier Verkehr ein.
	        
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