1844. 9
2) Ueber die Verkehrsverhältnisse des Harz-Leine-Districtes finden dagegen
folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die eigenen Erzeugnisse und Fabricate der Einwohner dieses Districtes
umd der in demselben befindlichen Hüttenwerke aller Art werden auf
Grund von Ursprungczeugnissen zollfrei in die übrigen Theile des Zoll-
vereins eingelassen.
b) Die aus dem gemeinsamen Auslande in den Harz-Leine-District einge-
gangenen Gegenstände unterliegen, wenn sie demnächst in andere Theile
des Zollvereins übergehen, ohne Rücksicht auf die in gedachtem Districte
erfolgte Verzollung, dem vollen Eingangszolle nach den Süäßen des
Vereinszolltarifs.
D) Alle Gegenstände aus dem freien Verkehre der anderen Theile des Zoll-
vereins gehen in den Harz-Leine-District ohne Zollentrichtung ein.
Zur Begründung dieses zollfreien Eingangs ist in den Fallen, wo der
Uebergang unmittelbar, d. h. über die Grenzen bezügl. am Harze und an
der Leine staktfindet, der Ausweis durch die zum Transporte im Grenzbe-
zirke des andern Theils des Zollvereinögebietes extrahirten Legitimations=
scheine genügend; erfolgt der Uebergang nicht unmittelbar, sondern mit
Berührung zwischenliegenden Auslandes, so tritt Abfertigung auf Decla-
rationsschein ein. Auch können
4) fremde unverzollte Waaren aus Packhofs-Niederlagen in den andern
Theilen des Zollvereins nach jenem Districte abgefertigt werden.
4) In Betreff des Durchgangoverkehrs durch den Harz-Weser-Districe ist
Folgendes bestimmt:
a) Gehen unmittelbar vom Auslande Waaren in den Weser-beine-District
ein, welche durch denselben kransitirend das Zollvereinsgebiet nochmals
berühren, sei es
oa) um auch hier wieder nach dem Auslande durchgeführt zu werden, oder
bb) weil sie nach einem Orte in einem andern Theile des Zollvereins=
gebietes ihre vorläufige oder endliche Bestimmung haben, so wird
in dem Falle
zu an, von dem Eingangsamte im Weser-Leine-Districte der volle ta-
rifmaßige Durchgangszoll erhoben und ein Begleitschein auf das
letzte Ausgangsamt im Zollvereinsgebiete ausgestellt.