1844.
In dem Falle · «
zubli,n)irdbeimEingangeindenWeser-Leine-DistrictkeinDurchgangss
zoll erhoben, sondern derselbe nur sichergestellt und der zu ertheilende
Begleitschein auf das in dem vereinsländischen Bestimmungsorte vor-
handene oder demselben zunächst belegene, zur Erledigung befugte
Zoll= oder Steueramt gerichtet.
Bei dem Durchgange durch den Harz-Leine-District bildet, mit Aus-
nahme des Tranfits auf der bis jetzt zollfreien Straße von Goslar nach
Clausthal, die Erhebung des Durchgangszolls die allgemeine Regel. In
folgenden Fallen jedoch erleidet dieselbe eine Ausnahme und es wird kein
Durchgangszoll erhoben, nämlich
an) wenn Gegenstände durchgehen, welche aus dem freien Verkehre des Zoll-
vereins abstammen und auf Declarations-Schein abgefertigt sind, und
bb) in Fällen der Art, wie oben bei n unter bh erwähnt ist, in welchen
Fällen das dort angegebene Verfahren ebenfalls eintritt. Sollte
ce) der oben bei n unter un angeführte Fall auch hier vorkommen, so wird
der vorgeschriebene Durchgangszoll (Ziffer 1.boben) von dem Eingangs-
amte im Harz-Leine-Districte zwar erhoben, jedoch bei dem weitern
Transporte der Waaren durch andere Theile des Zollvereinögebietes
auf die dort zu erlegende Durchgangsabgabe in Anrechnung gebracht.
5) Hinsichtlich der in Thüringen einer innern Steuer unterliegenden Erzeugnisse
(Branntwein, Bier, Traubenmost, Wein, Taback und Tabacks-Fabri-
cate) findet zwischen Thuringen und dem Braunschweigischen Harz-Weser-
Districte eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs Statt.
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Zugleich sind:
II. die durch den Staatsvertrag vom 17. December 1841 und durch
dessen Beifugen getroffenen Vereinbarungen außer Wirksamkeit gesetzt, mit
Ausnahme der durch die Conventionen unter B und D begründeten Verhälinisse
in Ansehung Königl. Preuß. und Königl. Hannsverischer Erclaven, welche
vorerst noch fortbestehen.
Rudolstadt, den 21. April 1814.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
(gez.) Ketelhodt.